Fragen und Antworten

Im digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) spielen digitale Anwendungen zusammen, um die Arzneimittelversorgung einfacher, sicherer und effektiver zu gestalten. Im Zentrum stehen das E-Rezept und die elektronische Medikationsliste (eML). Neu hinzu kommt nun der elektronische Medikationsplan (eMP).

Zum einen wird es möglich sein, die elektronische Medikationsliste durch sogenannte Nachträge um Arzneimittel zu ergänzen, die nicht per E-Rezept verordnet worden sind. Zum anderen bekommt die ePA einen elektronischen Medikationsplan, der für Behandelnde und Versicherte zentral verfügbar ist. Der eMP zeigt die aktuelle Medikation eine:r Patient:in. Die Pilotierung soll darüber hinaus Erkenntnisse zur Interaktion zwischen eMP, eML und E-Rezept im Versorgungsalltag liefern. Zudem wird es in allen drei Anwendungen möglich sein, Dosierangaben interoperabel zu erfassen und mit automatisch generierten Standardtexten zu versehen.

 

Der elektronische Medikationsplan gibt Behandelnden einen aktuellen Überblick darüber, welche Medikamente ein:e Patient:in in welcher Dosierung einnimmt. Die Patient:innen selbst unterstützt der Plan bei der korrekten Anwendung ihrer Medikation. Die Pflege des eMP obliegt Ärzt:innen und Apotheker:innen. Alle weiteren Berufsgruppen, die an der Therapie beteiligt sind, haben Leserechte. Der elektronische Medikationsplan gilt als die zentrale Säule im neuen dgMP. Denn hier sind übergeordnete therapeutische Entscheidungen erfasst, die danach zur Verschreibung eines Arzneimittels per E-Rezept und zu dessen in der eML dokumentierten Abgabe führen können. 

Grundsätzlich lässt sich beim dgMP zwischen Bearbeitungs- und Leserechten unterscheiden. 

  • Bearbeitungsrechte haben die Berufsgruppen, die den eMP anlegen und aktualisieren. Diese Gruppe bilden Ärzt:innen und Apotheker:innen sowie ihre berufsmäßigen Gehilf:innen.  Idealerweise erstellen Ärzt:innen einen eMP-Eintrag für verschreibungspflichtige Arzneimittel, während Apotheker:innen ihn bei der Abgabe an die Patient:innen ergänzen. Das Anlegen des kompletten eMP liegt in der Regel in der Verantwortung der Ärzt:innen.
  • Wer den Plan bearbeitet hat auch Leserechte. Bei anderen Gesundheitsprofessionen wie Pflegekräften und Heilmittelerbringenden bleibt der Zugriff ausschließlich auf das Lesen beschränkt. 

Der eMP besteht aus Einträgen, von denen sich jeder auf ein Medikament bezieht und einem Status zugeordnet ist.

  • Status „aktiv“: Arzneimittel, die ein:e Patient:in aktuell einnehmen soll 

  • Status „pausiert“: Therapie unterbrochen, Wiederaufnahme vorgesehen

  • Status „beendet“: Therapie regulär abgeschlossen 

  • Status „abgebrochen“: Therapie begonnen, aber ohne regulären Abschluss beendet 

  • Status „inkorrekt“: Eintrag irrtümlich erstellt 

Die Einträge mit dem Status „aktiv“ oder „pausiert“ sind die wichtigsten. Daher sind diese Einträge Teil der Standard-Anzeige des eMP. 

Ein eMP-Eintrag enthält zum einen Informationen zum Arzneimittel und seinen Eigenschaften, darunter Wirkstoff und -stärke, Handelsname und Darreichungsform. Zum anderen liefert er Angaben, die bei der richtigen Anwendung unterstützen. Dazu zählen die Dosierung, der Einnahmezeitraum sowie Hinweise für Versicherte und andere Behandelnde. Durch Letztere können Ärzt:innen z. B. Off-Label-Therapien oder akzeptierte Risiken begründen. Ebenfalls Teil eines Eintrags: eine ICD10-kodierte Indikation, die in der ePA-App durch eine Verlinkung in das Nationale Gesundheitsportal laienverständlich für Patient:innen übersetzt wird.

Der eMP fungiert als zentrale Komponente des digital gestützten Medikationsprozesses. Hier planen Ärzt:innen die Behandlung ihrer Patient:innen. Auf Basis dieser Planung lässt sich aus einem eMP-Eintrag direkt ein E-Rezept ausstellen, das dann wiederum in die eML einfließt. Ein auf diese Weise verordnetes E-Rezept erhält einen Identifikator, der bei allen Folgeverordnungen gleichbleibt. 

Die Folge: Ein Eintrag des Medikationsplans ist mit mehreren Einträgen der Medikationsliste verknüpft. Damit wiederum entsteht eine detaillierte Verordnungs- und Abgabehistorie für den betreffenden eMP-Eintrag, die etwa Aufschluss über Therapieänderungen im Verlauf geben kann. Auch die Apotheke profitiert mit Blick auf ihre Beratungsleistung, da sie das E-Rezept nicht singulär, sondern als Teil einer Gesamtmedikation betrachten kann. Im Falle einer Substitution des Medikaments in der Apotheke würde sich bei entsprechender Kennzeichnung der eMP-Eintrag aktualisieren und das tatsächlich abgegebene Arzneimittel aufführen.

Nein, ein E-Rezept muss nicht an den eMP gekoppelt sein. Ist beabsichtigt, ein bereits im eMP aufgeführtes Arzneimittel mit anderer Indikation zu verschreiben, sollte man von einer Verknüpfung unbedingt absehen.

Patient:innen haben einen Anspruch auf einen eMP, sobald sie drei systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig und für eine Dauer von mindestens 28 Tagen anwenden. Für ambulant und stationär arbeitende Ärzt:innen leiten sich daraus verschiedene Pflichten ab.

  • Ärzt:innen im ambulanten vertragsärztlichen Bereich müssen Patient:innen über deren Anspruch informieren und sind verpflichtet, einen Medikationsplan anzulegen. In der Regel obliegt die Erstellung Hausärzt:innen oder den Ärzt:innen, die schwerpunktmäßig für die Medikation verantwortlich sind. Für die Vertragsärzt:innen besteht ebenso eine Aktualisierungspflicht, sobald sie die Medikation ändern oder Kenntnis von einer anderweitigen Änderung erlangen.

  • Krankenhausärzt:innen sind ebenfalls verpflichtet, den eMP zu erstellen oder zu aktualisieren. Und zwar im Rahmen des Entlassmanagements, nicht im stationären Verlauf. 

  • Zahnärzt:innen haben keine Verpflichtungen beim eMP, können den Plan aber bearbeiten.  

Apotheker:innen müssen keinen eMP erstellen, ihn aber aktualisieren. Hat ein eingelöstes E-Rezept einen Bezug zu einem Eintrag im eMP, erfolgt diese Aktualisierung sogar automatisch. Wenn die Apotheke von der Aut-idem-Regelung Gebrauch macht, sollte sie bei der Abgabe die Substitution kennzeichnen und bei Bedarf die Dosierung in den Abgabedaten anpassen. Nicht möglich ist eine solche automatische Aktualisierung bei Kombinationspackungen oder wenn die Apotheke mehrere Arzneimittel ausgeben muss, um die verordnete Wirkstärke zu erreichen.

Andere Gesundheitsprofessionen wie Heilmittelerbringende und Pflegekräfte haben keine direkten Verpflichtungen mit Blick auf den eMP und ausschließlich Leserechte, sofern Patient:innen ihnen Zugriff gewähren. 

Dabei handelt es sich um Dosierschemata, die in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format hinterlegt werden. Das bedeutet: Anweisungen zur Medikamenten-Einnahme sind nicht nur als Text gespeichert, sondern lassen sich auch von verschiedensten Computersystemen lesen und weiterverarbeiten. Das E-Rezept, der eMP und die eML der ePA sowie die krankenhausspezifischen Standards der gematik folgen dabei denselben Vorgaben zu strukturierten Dosierangaben.

Die Vorteile: Eine einmal erfasste Dosierung steht überall dort verlässlich zur Verfügung, wo sie gebraucht wird, ohne erneute Eingabe und ohne Übertragungsfehler. Prüfungen auf Wechselwirkungen und Anwendungsfehler werden präziser, weil tatsächliche Einnahmezeitpunkte und -mengen ausgewertet werden können. Patient:innen erhalten die Dosierung in einer Darstellung, die zu ihrem Alltag passt. Zudem können sie Erinnerungsfunktionen nutzen. Diese können sich auf die richtige Dosierung beziehen, aber auch darauf, wie lange eine Packung noch hält.

Nachträge erfassen Arzneimittel in der Medikationsliste, die nicht über das E-Rezept verordnet und abgegeben wurden. Dazu zählen

  • analog, also per Papierrezept verschriebene Medikamente, 

  • Betäubungsmittel, die auf einem BtM-Rezept basieren, 

  • teratogene Wirkstoffe, 

  • Arzneimittel aus Selbstzahler- und grünen Rezepten, 

  • rezeptfreie (OTC-)Medikamente.

Nachträge sind in der Medikationsliste als solche erkennbar. Ihr Ziel: Sie halten die eML auf dem aktuellen Wissensstand. Primärsysteme sollten es ermöglichen, aus einem Nachtrag  einen eMP-Eintrag zu generieren. 

Für OTC-Arzneimittel ist auf Basis medizinischer bzw. pharmazeutischer Expertise zu bewerten, ob die Aufnahme in die ePA von der versicherten Person gewünscht oder fachlich zu empfehlen ist, z. B. weil Potenzial für Wechselwirkungen besteht. 

Nachträge sind ausschließlich durch Ärzt:innen und Apotheker:innen sowie ihre berufsmäßigen Gehilf:innen vorzunehmen.

Der Bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) gemäß § 31a SGB V ist papierbasiert. Das heißt auch: Versicherte müssen ihn stets mitführen, damit andere medizinische Einrichtungen Einblick nehmen können. Aktualisiert beispielsweise eine Fachärztin den BMP, erhält der bzw. die Versicherte einen neuen Ausdruck. Dem Hausarzt ist die aktuellere Version allerdings nicht automatisch zugänglich. Der elektronische Medikationsplan ändert das. So ist der eMP für alle zentral abrufbar, die an der Versorgung eines bzw. einer Versicherten mitwirken. Alle Änderungen sind nachvollziehbar. Im Gegensatz zum „Vorgänger“ lässt sich der eMP in das Verordnungs- und Abgabegeschehen rund um das E-Rezept integrieren. Außerdem enthält der elektronische Medikationsplan weitaus mehr Informationen.

BMP und eMP nutzen inhaltlich ähnliche Felder, die sich allerdings in ihrer technischen Struktur grundsätzlich voneinander unterscheiden. Um eine möglichst aufwandsarme Übertragung zu ermöglichen, haben die gematik und ihre Gesellschafter eine Handreichung erarbeitet. Diese richtet sich an die Primärsystem-Hersteller, die entsprechende Konvertierungsfunktionen anbieten können.

Patient:innen, die früher einen BMP verwendet haben, werden nach erfolgreicher Einführung des eMP auf den neuen Medikationsplan umgestellt. Sie können aber natürlich weiterhin einen Ausdruck ihres Medikationsplans erhalten, der sich in Aufbau und Aussehen am BMP orientiert. Einrichtungen, die noch keinen TI-Zugriff haben, können ebenfalls mit dem Ausdruck bzw. einer PDF den eMP einsehen.

Es gibt verschiedene Wege. Erstens können Versicherte Widerspruch gegen die ePA an sich einlegen. Zweitens haben sie die Option, explizit der Teilnahme am dgMP zu widersprechen und den Zugriff auf medikationsbezogene Daten zu sperren. In diesem Fall wird kein eMP gepflegt, während die Verordnungs- und Abgabedaten in der eML nur für die versicherte Person selbst einsehbar sind. Die dritte Widerspruchs-Option: Patient:innen können das Einstellen von Daten durch den E-Rezept-Fachdienst in die ePA verweigern. Damit würde neben dem eMP auch die eML entfallen.

Für Primärsysteme ist nachvollziehbar, ob und in welchem Ausmaß ein Widerspruch vorliegt. Wenden Patient:innen das Widerspruchsrecht nicht an, können sie dennoch einzelnen Einrichtungen den Zugriff auf dgMP-Daten verwehren.

Wenn der dgMP bundesweit startet, soll er nutzerfreundlich sein und sich nahtlos in die Prozesse der medizinischen Einrichtungen einfügen. Die beiden TI-Modellregionen leisten dafür einen wichtigen Beitrag: Hier testen verschiendene Gesundheitseinrichtungen die neuen Funktionen im Versorgungsalltag. Aus den gewonnenen Erkenntnissen kann die gematik Informationsbedarfe und notwendige Optimierungen ableiten. Das erhöht die Akzeptanz unter den Nutzenden und gleichzeitig die Chance, dass der dgMP direkt seinen Mehrwert entfaltet.

Die Pilotierung findet in ausgewählten medizinischen Einrichtungen der TI-Modellregionen „Franken“ sowie „Hamburg und Umland“ statt. Den größten Anteil an den teilnehmenden Einrichtungen haben Arztpraxen. Zudem erfolgt die Pilotierung in Apotheken und einzelnen Pflegeeinrichtungen. In beiden Modellregionen koordiniert die gematik den Prozess mit einem Projektbüro. Ergänzend wird die Pilotierung in ausgewählten Praxen der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie in Testeinrichtungen der Hersteller durchgeführt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden eng mit der gematik abgestimmt und in die weitere Entwicklung einbezogen. 

Die Einbindung von Krankenhäusern ist für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. 

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