21.12.2021

Pressemitteilung | Rechtskonformität und Sicherstellung für inländischen Apothekenversand­handel

Mit ihrem Beschluss, dass vor-Ort-Apotheken ab 2022 auf Wunsch bis zu acht Institutionskarten mit separater Telematik-ID für ihre verschiedenen „Organisationseinheiten“ – also beispielsweise den Versandhandel – beantragen können, hat die Gesellschafterversammlung der gematik einen rechtskonformen Zustand hergestellt. Über den Beschluss und die Implikationen hatte die gematik bereits im November informiert. Der Beschluss solle unter anderem dazu dienen, den diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur Telematikinfrastruktur sicherzustellen und eine Inländerbenachteiligung zu vermeiden, stellte Gunnar Conrad, Leiter Recht bei der gematik, klar.

Europäische Versandapotheken würden über die Zugangsmöglichkeit bereits bis Ende dieses Jahres verfügen und damit u. a. für Versicherte über die E-Rezept-App direkt adressierbar sein. Aufgrund der bisherigen Weigerung einiger Landesapothekerkammern, SMC-B mit separater Telematik-ID auszugeben, werde diese Möglichkeit für den deutschen Versandhandel nur mit einer zeitlichen Verzögerung möglich sein.

Conrad betonte: „Beschlüsse der gematik-Gesellschafterversammlung über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen sind für Apothekerkammern der Länder gemäß § 315 Abs. 1 SGB V verbindlich, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.“ Eine Kollision mit Landesgesetzgebung läge nicht vor, da der Beschluss keine neue Zuständigkeit schaffe, sondern eine bereits bestehende Zuständigkeit für die Herausgabe von SMC-B klarstelle.