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ePA für alle

Pflege

Auf dieser Themenseite finden Sie wichtige Informationen für Pflege-Einrichtungen, die mit der ePA für alle arbeiten werden. Alle relevanten medizinischen Daten Ihrer Patientinnen und Patienten einfach zugänglich – das wird mit der ePA für alle möglich. Ab Januar werden die gesetzlichen Krankenkassen die neue ePA für ihre Versicherten anlegen, außer die Versicherten widersprechen dem. Auch private Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten. Dadurch bekommen Sie viele neue Möglichkeiten im Berufsalltag – egal ob in der ambulanten oder in der stationären Pflege. Auf dieser Seite erfahren Sie, was Sie mit der ePA für alle erwartet und finden vermehrt Infomaterialien zum Download.

Vorteile für die Pflege

Gesundheitsdaten sind im Versorgungsalltag zugänglich

Patientinnen und Patienten müssen mit der ePA für alle nicht mehr jeden Zugriff einzeln freigeben. Für die Pflege ist eine Institutionsberechtigung vorgesehen. Das heißt: Alle Heilberuflerinnen und Heilberufler einer Einrichtung, also zum Beispiel eines Pflegeheims, und ihre Mitarbeitenden können auf die ePA zugreifen. Vorrausetzung ist, dass die Patientin oder der Patient vorher zugestimmt hat.

Informationen gehen nicht verloren

Arztbriefe, Pflegeüberleitungsbögen, Diagnosen und Laborwerte, Operations- und Therapieberichte: All das kann künftig in der ePA gebündelt werden. Diese Daten sind im Behandlungskontext für Ärztinnen, Apotheker und Pflegekräfte direkt sichtbar und sorgen für einen schnellen Überblick. Das gilt sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung.

Medikation wird übersichtlich

In der Medikationsliste, die in der ePA integriert ist, werden von Beginn an alle verschriebenen Medikamente einer Patientin bzw. eines Patienten angezeigt. Probleme oder Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden. In einem zukünftigen Update wird auf der Medikationsliste aufbauend der Medikationsplan zur ePA hinzugefügt. Beispielsweise können dann die Informationen institutionsübergreifend gepflegt und mit Einnahmehinweisen ergänzt werden. 

Vorsorgevollmacht bei Bedarf

Wenn Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen (z. B. Demenz) die ePA nicht eigenständig bedienen können, gibt es zwei Möglichkeiten: Dritte, die über eine Vorsorgevollmacht verfügen, können die ePA im Namen der Patientin oder des Patienten direkt bedienen und verwalten. Alternativ können Dritte (zum Beispiel Freundinnen, Freunde oder Angehörige) technisch berechtigt werden, um bei Bedarf für die Patientin oder den Patienten zu handeln.

Downloads für die Pflege

Infomaterialien für die Pflege

In unserem Download-Portal finden Sie Infomaterialien, Erklärvideos und Grafiken zum Herunterladen.
 

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FAQ

Wie ist der Zusammenhang zwischen dem „Behandlungskontext“ und dem Zugriff auf die ePA?
  • Im Rahmen des sogenannten Behandlungskontextes können Pflegerinnen und Pfleger auf die ePA einer pflegebedürftigen Person zugreifen.
  • In der Pflege entsteht der Behandlungskontext, wenn die pflegebedürftige Person ihre elektronische Gesundheitskarte in der Pflegeeinrichtung einlesen lässt. Voraussetzung: Die Pflegeeinrichtung ist mit einer Institutionskarte
    (SMC-B) an die Telematikinfrastruktur angebunden. Eine PIN-Eingabe durch die pflegebedürftige Person ist nicht erforderlich.
  • Der Zugriff für Pflegeeinrichtungen wird standardmäßig für 90 Tage gewährt. Pflegebedürftige oder deren Vertreter können die Zugriffsdauer jederzeit vor-zeitig beenden oder verlängern.
  • Weisen Sie Pflegebedürftige, die Sie über einen langen Zeitraum betreuen, auf die Möglichkeit hin, Ihrer Pflegeeinrichtung unbegrenzten Zugriff zu geben. Das funktioniert über die ePA-App.
Welche Berechtigungen haben Sie als Pflegeeinrichtung in der ePA?

Die unterschiedlichen Berechtigungen in der ePA beziehen sich auf die Art des Zugriffs, der einer medizinischen Einrichtung gewährt wird. Grundsätzlich können medizinische Einrichtungen Daten lesen, hochladen, aktualisieren und löschen. 

Für Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege gelten folgende Berechtigungen:

1. Lesen
Im Behandlungskontext dürfen Sie diese Unterlagen in der ePA einsehen und bei Bedarf in Ihr Pflegesystem herunterladen:

  • Medizinische Befunde und Diagnosen
  • eVerordnungen
  • eMedikationsliste
  • elektronische Patientenkurzakte mit enthaltenen Notfalldaten
  • eArztbriefe
  • Daten zu Laborbefunden
  • Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGas)
  • Gesundheitsdaten bereitgestellt durch die/den Versicherten
  • Abrechnungsdaten der Krankenkassen

Im Behandlungskontext und nur mit Einwilligung der/des Versicherten dürfen Sie diese Dokumente lesen:

  • Hinweise der/des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

2. Hochladen, Aktualisieren, Löschen
Im Behandlungskontext dürfen Sie Daten zur pflegerischen Versorgung hochladen, aktualisieren oder löschen. Hochladen können Sie diese Daten im Format PDF/A. Dateien anderer Formate werden beim Hochladen vom Primärsystem oder ePA App automatisch in dieses Format konvertiert.

Hinweis: Dokumente können aktuell nur hochgeladen werden, wenn sie die Größe von 25 MB nicht überschreiten. 

Wie ist die Vertretung in der ePA geregelt?

Wenn Versicherte die ePA nicht eigenständig bedienen können oder wollen, gibt es zwei Möglichkeiten: 

  1. Dritte, die über eine Vorsorgevollmacht verfügen, können im Ernst-fall die ePA im Namen der versicherten Person verwalten. Dafür wenden sie sich an die Ombudsstelle der Krankenkasse.
  2. Pflegebedürftige können Angehörige oder Freundinnen und Freunde technisch berechtigen, um als Vertretung ihre ePA zu verwalten.

Und so funktioniert die Vertretung:

  • In der ePA-App können max. fünf Vertreterinnen/Vertreter hinzugefügt werden.
  • Die vertretungsberechtigte Person und die vertretene Person müssen nicht bei derselben Krankenkasse versichert sein.
  • Vertreterinnen und Vertreter haben in der Dokumenten- und Berechtigungsverwaltung nahezu die gleichen Rechte wie die zu vertretende Person. Vertreterinnen und Vertreter können selbst keine Vertretungen einrichten.
  • Eingerichtete Vertreterinnen und Vertreter können jederzeit durch die/den Pflegebedürftige/n entfernt werden.
  • Die Vertreterin/der Vertreter benötigt
    • einen E-Mail-Account
    • Smartphone oder Tablet
    • die registrierte ePA-App der eigenen Krankenkasse (denn die Vertretung greift über die eigene ePA-App auf die Patientenakte der zu vertretenden Person zu)

Weitere Informationen erhalten Pflegebedürftige und deren Angehörige bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung.

Wie können Versicherte ihre ePA verwalten?

Möglicherweise sind für Sie nicht alle Daten in der ePA  sichtbar. Versicherte können dem Einstellen von Daten in die ePA widersprechen oder die Daten vor Ihrer Einrichtung verbergen. Das funktioniert per ePA-App oder über die Ombudsstelle der Krankenkasse. 

Versicherte können Widerspruch einlegen:

  • gegen die gesamte ePA
  • gegen das Einstellen von Abrechnungs- und Leistungsdaten durch die gesetzliche Krankenkasse
  • gegen das Einstellen von Verordnungs- und Dispensierdaten in der ePA
  • gegen die Weiterleitung von pseudonymisierten Daten für die Forschung oder gemeinwohlorientierte Zwecke
  • gegen den Zugriff einer medizinischen Einrichtung, also einer Praxis, Apotheke, Klinik oder Pflegeeinrichtung, generell auf die ePA

Versicherte können in der ePA-App:  

  • die Dauer der Zugriffsberechtigung auf die ePA anpassen
    (einen Tag bis unendlich)
  • Dokumente oder Dokumentenkategorien der ePA verbergen (gilt immer für alle medizinischen Einrichtungen und kann nicht auf einzelne Leistungserbringer bezogen werden)

Wichtig: Die Versicherten können alle Widersprüche und andere Festlegungen jederzeit widerrufen.

Wird eine ePA auch für Menschen angelegt, die nicht zustimmungsfähig sind (wie zum Beispiel Demenzerkrankte)?

Ja. Ein Widerspruch kann durch gesetzliche Vertreter vorgenommen werden. Gegebenenfalls notwendige Einwillungen können ebenfalls durch den gesetzlichen Vertreter organisiert werden.

Braucht eine Einrichtung an jedem Arbeitsplatz ein Kartenlesegerät?

Nein. Die IT in der Praxis muss so konfiguriert sein, dass von jedem Arbeitsplatz auf die Anwendungen der TI zugegriffen werden kann. Der ePA-Zugriff gilt dann für die entsprechende TelematikID.

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