
FAQ - Praxen
Das E-Rezept kann seit September 22 bundesweit von allen Ärztinnen und Ärzten genutzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Digitalisierungsstrategie angekündigt, dass das E-Rezept in 2024 zum flächendeckenden Standard werden soll. In Situationen, in denen es nicht möglich ist, darf weiterhin Muster 16 verwendet werden. Das ist zum Beispiel bei Haus- und Heimbesuchen oder bei einem Ausfall der Infrastruktur der Fall.
Das E-Rezept löst das Muster-16-Rezept ab und gilt zunächst für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel. Es ist geplant, auch weitere Verordnungen zu digitalisieren, etwa Betäubungsmittel, T-Rezepte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Hilfs- und Heilmittel oder die Beschaffung von Sprechstundenbedarf.
Nein. Nur auf Wunsch der Patientin/des Patienten erstellen Sie einen Ausdruck zum E-Rezept. Beachten Sie, dass der Patient einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausdruck hat.
Nein. Der Ausdruck ist kein rechtsgültiges Dokument, auch nicht mit Unterschrift. Die Apotheke benötigt nur den aufgedruckten Rezeptcode, um auf das E-Rezept auf dem Fachdienst zugreifen zu können.
Nur für apothekenpflichtige Arzneimittel wird das Muster 16 nicht länger verwendet. Für andere Zwecke kann es weiterhin genutzt werden.
Ausbildungsassistentinnen und -assistenten, also approbierte Medizinerinnen und Mediziner in der Facharztausbildung, können und dürfen mit einem Heilberufsausweis auch E-Rezepte ausstellen.
Ein E-Rezept ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Es gibt also keine Änderung gegenüber dem Status quo (AMVV). (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Ein E-Rezept enthält künftig die Verordnung eines Medikaments (das heißt eine Fertigarzneimittel- bzw. Wirkstoffverordnung), eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung, wenn das zu verschreibende Produkt nicht im Preis- und Produktverzeichnis hinterlegt ist. Bis zu drei Rezeptcodes können in einem Sammelcode zusammengefasst werden.
Das können Sie nicht sehen. Zukünftig werden Versicherte Verordnungs- und Dispensierdaten automatisch in ihre E-Patientenakte übernehmen können. Dann können sie Ärztinnen und Ärzten oder Apothekerinnen und Apothekern auch Zugriffsrechte einräumen.
Derzeit sind gesetzlich keine Sanktionen festgelegt.
Wenn die „Online-Ärzte“ einen HBA, eine Kassenzulassung und ein geeignetes Primärsystem haben, können sie E-Rezepte in der Videosprechstunde ausstellen.
Die Finanzierung von Software-Updates, die die Nutzung des E-Rezepts in der Telematikinfrastruktur ermöglichen, ist Teil der Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ärzte). Für das E-Rezept-Update gibt es 120 Euro. (https://www.kbv.de/media/sp/Uebersicht_TI_Finanzierung.pdf)
Ohne Verbindung zur Telematikinfrastruktur kann ein E-Rezept nicht ausgestellt werden. In einem solchen Fall gilt das Muster 16 als Ersatzverfahren.
Wenn Sie die Komfortsignatur nutzen, muss nicht in jedem Sprechzimmer ein Kartenlesegerät stehen. Als Minimalausstattung werden dann zwei Kartenlesegeräte benötigt: eines am Empfang für die Gesundheitskarten der Versicherten und ein zweites für Ihren Heilberufsausweis. Zusätzliche Kartenlesegeräte in den Sprechzimmern können dann für eine (erneute) Freischaltung der Komfortsignatur verwendet werden (Remote-PIN-Verfahren). Sie sind aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Komfortsignatur nicht nutzen, muss an jedem Arbeitsplatz, an dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt wird, ein E-Health-Kartenterminal stehen.
Sie können im TI-Score (ti-score.de) nachsehen, ob ihr Hersteller bereits die E-Rezept Funktionalität bundesweit ausgerollt hat. Die Zielstellung ist, dass das E-Rezept in jedem Praxisverwaltungssystem funktioniert. Sie müssen keine neuen Geräte anschaffen.
Wenn Sie die Komfortsignatur nutzen, muss nicht in jedem Sprechzimmer ein Kartenlesegerät stehen. Als Minimalausstattung werden dann zwei Kartenlesegeräte benötigt: eines am Empfang für die Gesundheitskarten der Versicherten und ein zweites für Ihren Heilberufsausweis. Zusätzliche Kartenlesegeräte in den Sprechzimmern können dann für eine (erneute) Freischaltung der Komfortsignatur verwendet werden (Remote-PIN-Verfahren). Sie sind aber nicht zwingend erforderlich.
Wenn Sie die Komfortsignatur nicht nutzen, muss an jedem Arbeitsplatz, an dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt wird, ein E-Health-Kartenterminal stehen.
Falls Sie weitere Kartenlesegeräte anschaffen wollen, informieren Sie sich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Kosten und mögliche Erstattungen. Die Regelung zur „Erstattung Technikkosten“ finden Sie unter www.kbv.de/html/erezept.php.
Ja. Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezepts sowie (auf Wunsch des Versicherten) das Ausdrucken können von Praxisangestellten vorgenommen werden. Analog der heutigen Unterschrift muss ein E-Rezept qualifiziert elektronisch signiert werden. Dies kann nur die Ärztin/der Arzt mit dem Heilberufsausweis machen, nachdem ein E-Rezept vollständig erstellt wurde.
Ja. Bereits heute können Sie mögliche Interaktionen mit anderen Medikamenten prüfen. Das wird auch bei der Erstellung eines E-Rezepts möglich sein. Hierfür wird ein entsprechendes Modul im Praxisverwaltungssystem benötigt. Dies ist nicht Teil des E-Rezepts.
Die optische Gestaltung des E-Rezepts hängt vom jeweiligen Anbieter der Praxis- oder Apothekensoftware ab.
Die Auswahl und Verordnung erfolgt wie bisher über die Verordnungssoftware, welche die aktuellen Arzneimittelstammdaten enthält. (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
Wenn sich die Patientin/der Patient in der Videosprechstunde mit der Gesundheitskarte authentifiziert hat, kann die Ärztin/der Arzt im Praxisverwaltungssystem wie gewohnt ein E-Rezept erstellen und signieren. Beachten Sie hierzu die Regelungen im BMV-Ä (https://www.kbv.de/media/sp/Anlage_4b_Authentifizierung_Fernbehandlung.pdf). Nachdem die Ärztin/der Arzt das E-Rezept in der Telematikinfrastruktur gespeichert hat, kann sich die/der Versicherte das E-Rezept in der App anzeigen lassen. Wird die E-Rezept-App der gematik nicht verwendet, kann der Code auch als Ausdruck zugesendet werden oder künftig das E-Rezept mit der Gesundheitskarte in der Apotheke eingelöst werden.
Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich, weil es sich um einen signierten Datensatz handelt, der nur unverändert rechtswirksam ist (Integritätsschutz). Wollen Sie etwas korrigieren, dann löschen Sie das E-Rezept und erstellen ein neues.
Ärztinnen und Ärzte können selbst erstellte E-Rezepte löschen, sofern diese noch nicht in einer Apotheke abgerufen worden sind. Es empfiehlt sich in diesem Fall jedoch, die Patientin/den Patienten zu kontaktieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Damit beispielsweise klar ist, ob ein neues E-Rezept ausgestellt wird.
In den speziellen Situationen, in denen es erlaubt ist, dass eine Ärztin/ein Arzt ein Rezept (bzw. den Rezeptcode) direkt an eine Apotheke übermittelt, können Sie den Kommunikationsweg selbst wählen. Wir empfehlen die Verwendung eines sicheren Kommunikationsdienstes, wie zum Beispiel die Anwendung KIM in der Telematikinfrastruktur.
Das E-Rezept kann zum Beispiel über den Kommunikationsdienst KIM oder über ein anderes sicheres Übertragungsverfahren übermittelt werden.
Sie speichern das E-Rezept mithilfe des Praxisverwaltungssystems im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Von dort laden sich Versicherte über die E-Rezept-App ihr E-Rezept herunter und zeigen den entsprechenden Rezeptcode auf ihrem Smartphone in der Apotheke vor.
Ihr Praxisverwaltungssystem muss vor der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Ärztin/den Arzt identifizieren. Hierfür nutzen die Praxisverwaltungssysteme verschiedene technische Lösungen. Das kann eine einfache PIN (Eingabe über die Tastatur), ein Fingerabdruck oder ein Security-Token sein.
Ja. Die Freischaltung erfolgt je Heilberufsausweis. Die anschließende Signaturerstellung mit der Komfortsignatur ist vom Arbeitsplatz unabhängig. Sie ist also an allen Arbeitsplätzen in der Praxis möglich, für die der Zugriff auf das Kartenterminal mit dem Heilberufsausweis konfiguriert ist. Das Kartenterminal für den gesteckten Heilberufsausweis, der den ganzen Tag die Komfortsignatur ermöglicht, sollte an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort platziert werden. Das Kartenterminal am Empfangstresen ist dafür eher nicht geeignet. Versicherte könnten zu einfach den Heilberufsausweis an sich nehmen. Zur Finanzierung weiterer Kartenterminals siehe „Erstattung Technikkosten“ unter www.kbv.de/html/erezept.php
Mit der Komfortsignatur können beliebige Dokumente qualifiziert signiert werden. Die einzige Einschränkung ist, dass die Freischaltung der Komfortsignatur an eine Clientsoftware gebunden ist. Wenn die Komfortsignatur beispielsweise über das Praxisverwaltungssystem freigeschaltet wird, kann das System damit E-Rezepte, Notfalldaten, Arztbriefe etc. signieren. Wenn aber für E-Rezepte eine eigene Verordnungssoftware zum Einsatz kommt, dann bedarf es einer separaten Freischaltung. Ein weiterer Heilberufsausweis muss jedoch nicht angeschafft werden, da er über vier logische Kanäle verfügt, welche unabhängig voneinander freigeschaltet werden.
Nein. Eine qualifizierte elektronische Signatur für ein E-Rezept ist gesetzlich festgelegt und wird vom E-Rezept-Fachdienst geprüft.
Die Funktionen der Komfortsignatur lassen sich konfigurieren. So können bis zu 250 Signaturvorgänge ermöglicht werden (Default = 100). Wurde dies Zahl überschritten, so muss die PIN erneut eingegeben werden.
Nein. E-Rezepte können mit einer Komfortsignatur signiert werden. Dies bedeutet, dass die Ärztin/der Arzt einmal täglich die Signatur-PIN eingibt. Danach kann die Ärztin/der Arzt solange E-Rezepte signieren, wie der Heilberufsausweis im Kartenterminal steckt. Für diese Funktion ist ein Update des Konnektors notwendig. Hierfür ist Ihr IT-Dienstleister der richtige Ansprechpartner.
Für den Ausdruck des Rezeptcodes ist ein Drucker mit einer Mindestauflösung von 300 dpi erforderlich. Dazu sind die meisten modernen Drucker in der Lage. Bei Nadeldruckern ist das jedoch mitunter nicht wirtschaftlich. Wichtig ist ein sauberer Ausdruck, um Probleme beim Abscannen zu vermeiden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: „Ausdrucke bei digitalen Formularen: Hinweise für Praxen“; „Anwendungen der TI: Elektronisches Rezept (eRezept)“
Das E-Rezept kann auf normalem DIN-A5- oder DIN-A4-Papier ausgedruckt werden mit einem Tintenstrahl- oder Laserdrucker.
Ja, ein Ausdruck umfasst maximal drei einzelne Rezeptcodes. Bekommen Sie mehre als drei Arzneimittel verordnet, erhalten Sie einen weiteren Ausdruck.
Auf dem Ausdruck sind auch Informationen zur Medikation enthalten. Mehr Details und ein Beispiel des Ausdrucks finden Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter www.kbv.de/html/erezept.php.
Die Bescheinigungen werden als schwarz-weiße Ausdrucke nach Möglichkeit auf normalem Druckerpapier erstellt. Es gelten ausdrücklich nicht die Anforderungen der Blankoformularbedruckung. Das heißt, die Niedergelassenen entscheiden selbst, welcher Drucker für die Erstellung der Ausdrucke genutzt wird (die gematik empfiehlt die Verwendung eines Laser- oder TIntenstrahldruckers). Auch bezüglich des zu verwendenden Papiers werden keine Vorgaben gemacht. Die Ausdrucke können auf dem Papierformat DIN A4 oder DIN A5 gedruckt werden. (Quelle: update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf )
Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung (ÄiW) dürfen Verordnungen und Bescheinigungen ausstellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch die weiterbildende Vertragsärztin bzw. den weiterbildenden Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der ÄiW werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese/r ist für die Leistungen verantwortlich.
Es ist entsprechend der Vorgaben der Technischen Anlage immer die für die Weiterbildung verantwortliche Person mit anzugeben, wenn ÄiW eine Verordnung ausstellen. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR ist immer für die weiterbildende Person anzugeben. Sofern die ÄiW bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. ÄiW dürfen elektronische Verordnungen und Bescheinigungen qualifiziert elektronisch nur mit ihrem eigenem eHBA signieren. Insbesondere beim E-Rezept ist zu beachten, dass die im Datensatz als ausstellend angegebene Person auch mit ihrem eigenen eHBA signiert, um Zurückweisungen durch Apotheken oder Monita in nachgelagerten Prozessen zu vermeiden. (Quelle: update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf )
Es sind mehrere Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:
Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die/der abwesende Ärztin/Arzt lässt sich von einem/einer fachgleichen Kollegen/in in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der Vertretung. Im Datensatz der elektronischen Verordnung oder Bescheinigung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) und der vertretenden Praxis übermittelt.
Persönliche Vertretung: Ein Vertreter oder eine Vertreterin wird in der Praxis der zu vertretenden Person tätig, bspw. als dessen Sicherstellungsassistent/in im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der zu vertretenden Person. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters entsprechend der Vorgaben der Technischen Anlage erfolgen. Es werden die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) sowie der zu vertretenden Person und dessen Praxis übermittelt.
Elektronische Verordnungen oder Bescheinigungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.
(Quelle: update.kbv.de/ita-update/DigitaleMuster/KBV_ITA_SIEX_FAQ_DiMus.pdf )
Die Verordnung von BTM Rezepten für den Praxisbedarf ist frühestens ab Mitte 2024 möglich.
Der Arzt/ die Ärztin benötigt nicht nur seinen/ ihren Laptop, sondern eine Anbindung über den eigenen Konnektor an die TI, einen HBA und ein eHealth-Kartenterminal, also das klassische Setup in der Arztpraxis. Eine Anbindung der Pflegeeinrichtung an die TI allein reicht nicht.
Situationen in denen die Ärztin/ der Arzt nicht in seiner Praxis direkt mit seinem System arbeiten kann wurde im Bundesmantelvertrag geregelt. In diesen Fällen kann die Ärztin/ der Arzt weiterhin das Muster 16 verwenden.
Anhänge zum E-Rezept sind bislang noch nicht vorgesehen. Es wird also immer eine separate Einwilligungserklärung benötigt.
Sie sollten in einem solchen Fall das erste E-Rezept löschen und ein neues Rezept ausstellen, sodass die oder der Versicherte es sofort über die E-Rezepte-App erhält und einlösen kann.
Das ist abhängig vom jeweiligen Praxisverwaltungssystem. In diesem sollten die Medikamentendatenbanken durch Updates immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Damit wird solch ein fehlerhaftes Ausstellen ausgeschlossen.
Strukturierte Rezepturen und Wirkstoffverordnungen sind optional möglich, sofern Ihr Praxisverwaltungssystem dies unterstützt. Falls diese Möglichkeit noch fehlt, können Sie die Freitextverordnung nutzen.
In der Testphase des Ausdrucks durch den Bundesmantelvertragspartner hat sich gezeigt, dass die Lesbarkeit der 2D Codes Mindestgrößen in der Darstellung erfordert. Daraus abgeleitet fiel die Entscheidung DIN A5 zu verwenden.
Wir geben hier nichts vor. Sie können gerne auf Apotheken/Arztpraxen in Ihrer Umgebung zugehen und diese bitten, ein Test-E-Rezept gemeinsam zu verarbeiten.
Der Ausdruck muss nicht unterschrieben werden. Das vereinfacht Praxisabläufe – zum Beispiel für Ärztinnen und Ärzte, die nicht mehr zwischen den Behandlungen hektisch Rezepte unterschreiben müssen. Angeforderte E-Rezepte können durch Praxispersonal vorbereitet und Ärztinnen und Ärzten digital zur Unterschrift vorgelegt werden. Mit wenigen Klicks können Ärztinnen und Ärzte diese dann aus ihrem Sprechzimmer signieren, wenn Zeit dafür ist. Das E-Rezept kann auch am Empfang gedruckt werden und verkürzt so Wartezeiten bzw. sorgt für mehr Zeit für die Behandlung. Den Ausdruck können die Versicherten auch nach der Einlösung in der Apotheke behalten, weshalb Ärztinnen und Ärzte dort händisch Zusatzinformationen und Hinweise, beispielsweise zur Medikation, für Versicherte notieren können. Auch beim Verlust des Ausdrucks ist das E-Rezept nicht weg. Ärztinnen und Ärzte sollten das Rezept in diesem Fall stornieren und neu ausstellen oder dem oder der Versicherten raten, es zukünftig über die eGK in der Apotheke einzulösen. Das E-Rezept wird direkt beim Erstellen auf Vollständigkeit geprüft. Daher werden Rückfragen aus Apotheken zu fehlenden oder unleserlichen Informationen oder Unterschriften auf Rezepten reduziert, was zur Entlastung beim Praxispersonal sorgt. Mit dem Blick auf den Ausdruck vergewissern sich Patienten zudem noch in der Praxis über die im Behandlungsgespräch besprochene Therapie und können ggf. gleich Rückfragen stellen.
Ja, jede Ärztin und jeder Arzt, die/der E-Rezepte ausstellen möchte, benötigt einen eigenen Heilberufsausweis. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren möchten, um komfortabel Signaturen zu erstellen, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Der Heilberufsausweis muss dauerhaft gesteckt bleiben, solange die Komfortsignatur aktiv ist.
Für die Nutzung der Komfortsignatur ist dies erforderlich. Daher sollte das Kartenterminal für den Heilberufsausweis an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort stehen.
Ja. Das gilt für jede Person, die Anwendungen in der Telematikinfrastruktur nutzen will, für die ein Heilberufsausweis erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel das qualifizierte Signieren von E-Rezepten, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und E-Arztbriefe.
In diesen Fällen kommt das Ersatzverfahren zum Einsatz. Sie können also das herkömmliche Muster 16 verwenden.