
FAQ - Apotheken
Ja. Papierrezepte sind für Sprechstundenbedarf, Hilfsmittel, Betäubungsmittel, bei Haus- und Heimbesuchen sowie bei einem Ausfall der Infrastruktur weiterhin verwendbar.
Am E-Rezept können grundsätzliche alle Apotheken teilnehmen, die dem Rahmenvertrag zur Belieferung mit Arzneimitteln in Deutschland beigetreten sind. Die grundsätzlichen technischen Voraussetzungen zum Abruf von E-Rezepten lassen sich ohne das DAV-Portal schaffen.
Das Verbändeportal bietet die Möglichkeit, das Apotheken Mehrwertinformationen erfassen können. Eine solche Mehrwertinformation ist das „E-Rezept-Ready-Flag“, welches Apotheken mit dieser Zusatzinformation in der E-Rezept-App der gematik anzeigt.
Wenn eine Apotheke auch Punkt 2 in Anspruch nehmen möchte, dann sind alle Schritte folgender Checkliste zu bearbeiten:
ttps://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Informationen_Apotheken/gematik_Checkliste_e_Rezept_Apotheken.pdf
Sofern eine Pflege der Mehrwertinformationen im Verbändeportal nicht gewünscht ist, kann der letzte Punkt in der Checkliste entfallen und eine Registrierung im Verbändeportal ist nicht erforderlich. Sollten Sie als Nicht-DAV-Mitglied jedoch das Verbändeportal nutzen wollen, so finden Sie die Registrierungsmöglichkeit hier:
https://www.mein-apothekenportal.de/register/no-association
Mit der E-Rezept-App kann ein E-Rezept digital einer Apotheke zugewiesen werden. Die Rezepte müssen somit nicht mehr zwingend gedruckt, transportiert und der Apotheke übergeben werden.
Das Rezeptmanagement wird schon heute individuell vertraglich geregelt. Diese Vereinbarungen sind mit Blick auf das E-Rezept gegebenenfalls anzupassen. Die gematik macht für individuelle Verträge keine Vorgaben.
Wenn Ihre Apotheke an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist, können Sie die E-Rezepte empfangen und einlösen. Versicherten, die die App verwenden, wird empfohlen, diese einmal zu starten, wenn sie Internetempfang haben, und die Rezepte auf das Smartphone zu laden. Die E-Rezepte stehen dann auch offline in der App zur Verfügung. Es ist daher nicht notwendig, für das E-Rezept ein Gäste-WLAN anzubieten.
Die Nutzerinnen und Nutzer der E-Rezept-App müssen bei der Wahl des Botendienstes und der digitalen Zuweisung ihre Telefonnummer hinterlegen. Somit können Sie die Versicherten anrufen oder per Nachricht in der App um Rückruf bitten.
Die Ärztin/der Arzt muss ein Muster-16-Rezept ausstellen. Oder Sie müssen die Versicherten auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung der Abgabe und der damit verbundenen Daten wurden zwischen DAV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) in der Rahmenvereinbarung nach SGB V §300 vereinbart. Die Signatur bei Änderungen in den Abgabedaten muss bis zum Ende des nächsten Werktages erstellt werden. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
E-Rezepte aus dem EU-Ausland sind derzeit noch nicht in Deutschland einlösbar.
In den Verträgen, den Vorgaben für die Hersteller von Verordnungssoftware und in der Kommunikation gegenüber Ärztinnen und Ärzten ist klargestellt, dass nur elektronische Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulässig sind. Rein technisch können die genannten Produkte nur per Freitext verordnet werden – technisch verhindern lässt sich der Versand dann nicht. Eine zulässige Verordnung wird so dennoch nicht ausgestellt. Mehr Informationen finden Sie unter: www.kbv.de/html/erezept.php (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
Es sind grundsätzlich dieselben Heilungsmöglichkeiten vorgesehen wie beim Papierverfahren. Die Umsetzung wird derzeit zwischen DAV und mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) geklärt. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die bestehenden Bezahlprozesse ändern sich nicht. Wenn Sie einen Webshop zusammen mit Ihrem Warenwirtschaftssystem betreiben, können Sie den Link auf einen vorbefüllten Warenkorb dem Patienten in der E-Rezept-App bereitstellen. Sprechen Sie mit Ihren IT-Dienstleistenden darüber. Wenn Sie keine Website oder einen Webshop haben, können Sie die Bezahlung beim Kunden auch in bar einfordern oder eine Rechnung beilegen.
Der Heilberufsausweis ist an die Person der Apothekerin/des Apothekers gebunden. Bringen Sie also Ihren HBA in die Apotheke mit, in der Sie die Vertretung übernehmen, um dort zu signieren.
Der Bestellprozess wird via Versand & Botendienst in der App so dargestellt, dass die Patientin/der Patient immer eine Rufnummer für Rückrufe angeben muss. Über diese können Sie die Patientin/den Patienten erreichen und beraten. Wenn Sie keinen Botendienst über die App anbieten möchten, können Sie diese Option im Apothekenportal des DAV auch deaktivieren.
Im Backoffice der Apotheke ist ein Kartenlesegerät für den Heilberufsausweis sinnvoll. Es wird für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Je nachdem, wie viele Heilberufsausweise Sie in Ihrer Apotheke einsetzen und wie Ihr Backoffice organisiert ist, bietet es sich eventuell an, noch weitere Kartenlesegeräte anzuschaffen. Besprechen Sie das am besten mit Ihrem IT-Dienstleister.
Nein. Es reichen die vorhandenen Securpharm-Scanner. Sie müssen den Rezeptcode vom Papierausdruck oder Smartphone-Display einscannen, um das E-Rezept einzulösen. In Zukunft soll es aber auch möglich sein, E-Rezepte durch das Stecken der Gesundheitskarte einzulösen.
Hierzu finden Sie hier eine Übersicht: www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt/
Sie benötigen den Heilberufsausweis und die Institutionskarte SMC-B. Die SMC-B braucht Ihre Apotheke zur Authentifizierung und um eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur aufzubauen. Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6). Falls es Änderungen am E-Rezept gibt, benötigen Sie den Heilberufsausweis für die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Dann gilt ApBetrO §17 Abs. 5 Satz 4: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und […] im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer QES zu versehen.“ Übernehmen angestellte Apothekerinnen und Apotheker diese Aufgabe, so ist es gegebenenfalls sinnvoll, mehrere Heilberufsausweise vorliegen zu haben.
Das Scannen sollte an jedem Arbeitsplatz im Verkaufsraum möglich sein. Die vorhandenen Securpharm-Scanner können die Rezeptcodes einlesen, sowohl von einem Papierausdruck als auch von einem Smartphone.
Die Komfortsignatur ermöglicht es, bis zu 250 qualifizierte elektronische Signaturvorgänge nach einmaliger PIN Eingabe des HBA innerhalb von maximal 24 Stunden auszuführen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Hersteller der Apothekenverwaltungssysteme. Sie entscheiden, ob und wie die eine entsprechende Funktionalität implementiert wird.
Für die Darstellung des E-Rezepts ist der Hersteller Ihres Warenwirtschaftssystems zuständig. Vonseiten der gematik gibt es hierzu keine Vorgaben.
Die Versicherten kommen entweder mit dem E-Rezept-Ausdruck oder mit der E-Rezept-App der gematik zu Ihnen. Über die App kann der Rezeptcode direkt und in Echtzeit an Sie übermittelt werden (Funktion „Zur Abholung bestellen“). Das kann auch an Ort und Stelle erfolgen. Sind beide Wege nicht möglich, besprechen Sie am besten mit der Kundin/dem Kunden das weitere Vorgehen. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Transportschicht zur Übermittlung von der Apotheke an das Rechenzentrum wird zwischen den Herstellern der Apothekensoftware und den Rechenzentren vereinbart. Die entsprechenden FHIR-Daten (Fast Healthcare Interoperability Resources) werden signiert übertragen. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wird das E-Rezept direkt zwischen Apotheke und Abrechnungszentrum bzw. Krankenkasse abgerechnet. Wenn Sie das Arzneimittel an die Patientin/den Patienten übergeben haben, erhält Ihre Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur. Mit dieser Bestätigung können Sie das E-Rezept gegenüber den Krankenkassen abrechnen.
Mit dem E-Rezept sollten fehlerhafte Rezepte deutlich seltener vorkommen, da diese automatisch auf Vollständigkeit geprüft werden. Sollte dennoch ein Fehler auftreten, können Sie als Apothekerin und Apotheker diesen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen heilen. Ist dies nicht möglich, muss die Ärztin/der Arzt das Rezept neu ausstellen. Hierfür sollten Sie sich direkt per E-Mail oder Telefon mit der Praxis in Verbindung setzen. Die Ärztin/der Arzt muss dann das E-Rezept im Fachdienst löschen und ein neues ausstellen.
Bei Störungen kontaktieren Sie bitte Ihren IT-Dienstleister. Er kann Ihnen weiterhelfen.
Ja, dies ist möglich. Hier unterscheidet sich das künftige E-Rezept nicht vom heutigen Papierrezept: Sofern ein E-Rezept in einer Apotheke nicht beliefert werden kann, kann die Patientin/der Patient das E-Rezept einer anderen Apotheke zuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Apotheke das E-Rezept im Fachdienst E-Rezept wieder freigibt. Sprechen Sie dies mit Ihrer Patientin/Ihrem Patienten ab: entweder elektronisch über die E-Rezept-App oder vor Ort in der Apotheke.
Nachdem Sie das E-Rezept vom Fachdienst in Ihr Warenwirtschaftssystem heruntergeladen haben, können Sie es vollständig sehen und prüfen. Also entweder nach der digitalen Zuweisung des Versicherten an die Apotheke oder nach dem Scan des Ausdrucks.
Das Warenwirtschaftssystem zeigt an, ob eine gültige Signatur auf dem E-Rezept angebracht wurde.
Mit dem E-Rezept wird jede einzelne Verordnungszeile ein eigenständiges Rezept, das heißt: Jeder Rezeptcode kann einzeln eingelesen und abgerechnet werden. Löst ein Versicherter einzelne Rezeptcodes auf einem Papierausdruck in verschiedenen Apotheken ein, so kann jede Apotheke das selbst belieferte E-Rezept abrechnen. Ein Abgleich über alle Codes auf einem Papierausdruck ist nicht erforderlich.
Das E-Rezept wird nach dem Abruf vom Fachdienst mindestens bis zur Übermittlung an das Rechenzentrum im Warenwirtschaftssystem gespeichert. Die E-Rezepte können dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Apotheke und/oder im Apothekenrechenzentrum weiter vorgehalten werden. Das Vorgehen bei Änderungen ist wie beim Papierrezept. Die Art der Rezeptänderung können Sie im Abgabedatensatz eingeben. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Formfehler sind ein Verstoß gegen die technischen Anforderungen an den Datensatz und werden in den meisten Fällen durch technische Prüfschritte und vor Versand korrigiert. Die Angabe einer Dosieranweisung ist (nach AMVV) nicht in allen Situationen notwendig, sodass dieses Feld nicht als Pflichtfeld überprüft wird. Die Software der Ärzte unterstützt beim korrekten Befüllen der Dosierungsanweisung. (Quelle: KBV, Stand: 20.07.22)
Die Angabe der Dosierung erfolgt wie bisher entsprechend der Vorgaben des § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
PTA verwenden eine einfache Signatur, die mithilfe der Institutionskarte SMC-B und der Dokumentation im Warenwirtschaftssystem erfolgt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6).
Im Abgabedatensatz können Sie entsprechende Rezeptänderungen vornehmen. Dort lassen sich die Änderungen wie auch die Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt dokumentieren. Es ist nicht vorgesehen, dass die Ärztin/der Arzt die Änderung überprüft. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Im Abgabedatensatz können Sie entsprechende Zusatzattribute nach Rahmenvertrag, Technische Anlage 1 des Rahmenvertrages nach SGB V §300 angegeben:
www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/apotheken/technische_anlagen_aktuell/TA1_035_20210531.pdf (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Anmeldung zur Testphase läuft ausschließlich über die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) und Apothekenverwaltungssysteme/Warenwirtschaftssysteme (AVS). Sie als Ärztin oder Apotheker können sich an den Hersteller Ihres PVS oder AVS wenden und dort Ihr Interesse bekunden. Damit Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte sicher einlösen können, haben wir den Anmeldeprozess folgendermaßen organisiert: Zuerst melden sich die PVS-Hersteller bei uns an, wählen ihre Pilot-Einrichtungen aus und statten diese E-Rezept-ready aus. Die AVS-Hersteller statten dann um diese Pilot-Einrichtungen herum möglichst viele Apotheken mit dem Update aus. Durch dieses Vorgehen bilden wir regionale Cluster, in denen E-Rezepte sicher eingelöst werden können. Welche Apotheken in der Testphase dabei sind, hängt daher letztlich vor allem von der Lage der Pilot-Arztpraxen ab.
Im Laufe des Jahres 2023 wird es möglich sein, das E-Rezept mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einzulösen. Das E-Rezept wird dann von der Arztpraxis in die Telematikinfrastruktur hochgeladen. Nachdem eine Patientin bzw. ein Patient seine Gesundheitskarte in der Apotheke eingescannt hat, kann die Apothekerin bzw. der Apotheker auf das E-Rezept zugreifen und das Medikament ausgeben. Die Spezifikationen dazu sind im September 2022 im Fachportal der gematik veröffentlich worden.
Hier ist die Übersicht der Signatur(QES)-Anwendungsfälle von GKV und DAV nachlesbar:
Ab dem 1. September sind alle Apotheken E-Rezept-ready und haben sowohl die technische Ausstattung wie auch geschultes Personal.
Versicherte sollten mit ihrer Krankenkasse klären, ob sie zuzahlungsbefreit sind. Wenn ja, hinterlegt dies die Krankenkasse in den Versichertenstammdaten. Ist dies noch nicht geschehen, kann auch die Arztpraxis es hinterlegen oder aber die Apotheke bei der Medikamentenabgabe dokumentieren.
Die genaue Umsetzung ist abhängig vom Systemhersteller der Apotheke. Bitte erkundigen Sie sich dort nach Schulungsmaterial, um die ggf. neuen Prozesse zu erlernen.
Bitte fragen Sie dazu Ihr Abrechnungszentrum.
Pharmazeutische Unternehmen sind nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden und verwenden deshalb auch keine E-Rezepte.
Dazu gibt es derzeit kein öffentliches Verzeichnis. Auch die gematik kennt nur einzelne Arztpraxen, deren Systemhersteller sie dafür technisch ausgestattet hat. Am besten sprechen Sie die Arztpraxen in Ihrer Umgebung direkt an, ob sie bereits E-Rezepte ausstellen können.
Sie müssen sich nicht zur Testphase anmelden. Das war ein Missverständnis und wurde vom Deutschen Apothekenverband korrigiert. Sie können E-Rezepte annehmen, sobald Sie technisch dazu in der Lage sind.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Landesapothekenverband, ob es lokale Cluster gibt. Es ist aber nicht notwendig, dass Sie sich einem offiziellen Cluster anschließen, um E-Rezepte in der Testphase annehmen zu können.
Das ist natürlich schade. Vielleicht können Sie die Praxen mit dem Test-E-Rezept und den Testimonial-Videos motivieren, es auszuprobieren. Wir empfehlen allen Arztpraxen die Anwendung zu erproben, bevor sie verpflichtend wird.
Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. Für die Änderung des Zuzahlungsstatus ist nach dem Verständnis der Vertragspartner keine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) notwendig.
Die Angabe einer Chargeninformation in den Abgabeinformationen wurde vom Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) in der Abrechnungsvereinbarung verpflichtend festgelegt. Hintergrund ist die Nachverfolgbarkeit und Durchsetzung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber der Pharmaindustrie. Derzeit wurden in der Vereinbarung noch keine Ausnahmen definiert, weshalb es insbesondere bei der Verblisterung und auch in Krankenhäuser schwierig wird die Charge zu erfassen. DAV und GKV wurden darauf hingewiesen und befassen sich mit dem Thema.
Hashcodes (aufgebracht auf dem Papier als Verbindung zu einem digitalen Datensatz) sind nur für Papierrezepte notwendig. Alle E-Rezepte haben einen digitalen Abrechnungsdatensatz. Sämtliche Apothekenverwaltungssysteme (AVS) müssen heute in der Lage sein, auch Rezepturen als E-Rezept korrekt abzugeben und dafür einen Abgabedatensatz zu erstellen. Wenden Sie sich für die konkrete Anleitung bitte an Ihren Softwareanbieter.
Ja. Papierrezepte sind für Sprechstundenbedarf, Hilfsmittel, Betäubungsmittel, bei Haus- und Heimbesuchen sowie bei einem Ausfall der Infrastruktur weiterhin verwendbar.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn der/die Apothekeninhaber/-in einen Heilberufsausweis hat. In den Fällen, in denen laut Rahmenvertrag eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist, müsste dann aber stets der/die Inhaber/-in per Heilberufsausweis signieren. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt der DAV daher, auch die angestellten Apothekerinnen und Apotheker mit einem Heilberufsausweis auszustatten. Die Finanzierungsvereinbarung dazu finden Sie unter: https://www.dav-notdienstfonds.de/telematik/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt/ ; (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Zur Aktivierung der Institutionskarte SMC-B ist kein Heilberufsausweis erforderlich.
Nein. Der Heilberufsausweis ist an die Person des Apothekers/der Apothekerin gebunden und nicht an die Institution Apotheke.
Nein, als PTA benötigen Sie keinen Heilberufsausweis.
Für das Pharmaingenieurswesen und Apothekerassistenten und Apothekerassistentinnen übernimmt die gematik die Ausgabe des elektronischen Heilberufsausweises (HBA). Für den Antragsprozess, die Produktion und die Auslieferung der Karten steht ein Antragsportal bei der Bundesdruckerei/D-TRUST bereit. Die gematik prüft im Rahmen des Antragsprozesses die Berechtigung zum Erhalt eines HBA.
Alle weiteren Details und Informationen unter: https://fachportal.gematik.de/schnelleinstieg/kartenherausgabe-der-gematik/hba-fuer-pharmazieingenieure-und-apothekerassistenten
Gibt es in der Apotheke auch die Komfortsignatur? Wenn ja, wie funktioniert sie?
Die Komfortsignatur ermöglicht es, bis zu 250 qualifizierte elektronische Signaturvorgänge nach einmaliger PIN Eingabe des HBA innerhalb von maximal 24 Stunden auszuführen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Hersteller der Apothekenverwaltungssysteme. Sie entscheiden, ob und wie die eine entsprechende Funktionalität implementiert wird.
Sie können in Ihrem Warenwirtschaftssystem einen Ausdruck für den Patienten erstellen, der alle erforderlichen Informationen beinhaltet. Siehe hierzu § 15 b) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/2021-10-01_AM_RV_129_Abs.2_SGBV_redaktionelle_Gesamtfassung_Stand_01102021.pdf
Es gelten die Regeln wie beim Papierrezept. Im Anforderungskatalog für Primärsysteme der Ärzte gemäß SGB V §73 für Verordnungssoftware (Anlage 23 BMV-Ärzte) sind hierzu Pflichtangaben hinterlegt. Dass ein Befreiungsausweis vorlag, können Sie in der Apotheke aber auch als zusätzliche Angabe zur Abgabe (Freitext) dokumentieren. Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Weiterführende FAQs für Apothekerinnen und Apotheker wurden im passwortgeschützten Mitgliederbereich der ABDA-Webseite veröffentlicht: https://www.abda.de/fuer-apotheker/it-und-datenschutz/e-rezept