FAQ - Apotheken
Ja. Papierrezepte sind für Sprechstundenbedarf, Hilfsmittel, Betäubungsmittel, bei Haus- und Heimbesuchen sowie bei einem Ausfall der Infrastruktur weiterhin verwendbar.
eNben den Einlösewegen über App und mittels Gesundheitskarte, können Patienten E-Rezepte mit Hilfe eines Papierausdrucks vom verordnenden Arzt eingelöst werden. Auf letzterem haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch. Somit können in einer Rezeptsammelstelle E-Rezept-Ausdrucke eingeworfen werden, genau wie bisher Papierrezepte.
Auch die Einlösung per App funktioniert aus der Ferne und kann die Rezeptsammelstelle ersetzen. Unser Tipp: Weisen Sie Ihre Patient*Innen auf diese Möglichkeiten hin, bestenfalls als Informationen am Rezeptsammelkasten. (Zur Nutzung der App ist eine Registrierung in der App notwendig, mit der digitalen Identität der Krankenkasse oder der Gesundheitskarte & PIN).
Siehe auch Faktencheck: "Wie prüfe ich als Apotheker:in den Eingang von E-Rezepten, die per E-Rezept-App bei mir eingelöst wurden?"
Das Rezeptmanagement wird schon heute individuell vertraglich geregelt. Diese Vereinbarungen sind mit Blick auf das E-Rezept gegebenenfalls anzupassen. Die gematik macht für individuelle Verträge keine Vorgaben. Der E-Rezept Ausdruck kann für Pflegeheimbewohner genau wie das Muster 16 gehandhabt werden. Eine elektronische Übermittlung von Arztpraxis an die Apotheke ist laut BMG, DAV und KBV nicht zulässig. Eine elektronische Übermittlung an das Pflegeheim ist über sichere Kanäle (z.B. KIM) möglich. Das Pflegeheim kann die Rezeptcodes dann an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.
Wenn Ihre Apotheke an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist, können Sie die E-Rezepte empfangen und einlösen. Versicherten, die die App verwenden, wird empfohlen, diese einmal zu starten, wenn sie Internetempfang haben, und die Rezepte auf das Smartphone zu laden. Die E-Rezepte stehen dann auch offline in der App zur Verfügung. Es ist daher nicht notwendig, für das E-Rezept ein Gäste-WLAN anzubieten.
Die Nutzerinnen und Nutzer der E-Rezept-App müssen bei der Wahl des Botendienstes und der digitalen Zuweisung ihre Telefonnummer hinterlegen. Somit können Sie die Versicherten anrufen oder per Nachricht in der App um Rückruf bitten.
Die Ärztin/der Arzt muss ein Muster-16-Rezept ausstellen. Oder Sie müssen die Versicherten auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung der Abgabe und der damit verbundenen Daten wurden zwischen DAV und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) in der Rahmenvereinbarung nach SGB V §300 vereinbart. Die Signatur bei Änderungen in den Abgabedaten muss bis zum Ende des nächsten Werktages erstellt werden. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
E-Rezepte aus dem EU-Ausland sind derzeit noch nicht in Deutschland einlösbar.
In den Verträgen, den Vorgaben für die Hersteller von Verordnungssoftware und in der Kommunikation gegenüber Ärztinnen und Ärzten ist klargestellt, dass nur elektronische Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zulässig sind. Rein technisch können die genannten Produkte nur per Freitext verordnet werden – technisch verhindern lässt sich der Versand dann nicht. Eine zulässige Verordnung wird so dennoch nicht ausgestellt. Mehr Informationen finden Sie unter: www.kbv.de/html/erezept.php (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
Der DAV informiert in seinen FAQs über die Heilungsmöglichkeiten: https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/ehealth/E-Rezept/E_Rezept_FAQ.pdf
Sollte eine Korrektur durch den Arzt notwendig sein, empfehlen wir folgendes Vorgehen: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_eRezepte_korrigieren.pdf
Die bestehenden Bezahlprozesse ändern sich nicht. Wenn Sie einen Webshop zusammen mit Ihrem Warenwirtschaftssystem betreiben, können Sie den Link auf einen vorbefüllten Warenkorb dem Patienten in der E-Rezept-App bereitstellen. Sprechen Sie mit Ihren IT-Dienstleistenden darüber. Wenn Sie keine Website oder einen Webshop haben, können Sie die Bezahlung beim Kunden auch in bar einfordern oder eine Rechnung beilegen.
Wenn Sie eine Versandhandelslizenz haben, ändert sich durch die Einführung des E-Rezepts nichts an den Versandprozessen. Sie können das Porto in Rechnung stellen oder selbst übernehmen.
Die digital eingelösten Rezepte erscheinen direkt in Ihrem Warenwirtschaftssystem wie es bisher auch mit Vorbestell-Apps erfolgte und können auch von einem anderen Arbeitsplatz, also nicht am HV-Tisch, bearbeitet werden. Einige Systeme bearbeiten die Anfragen teilweise automatisch, sofern dies möglich ist. Sprechen Sie mit Ihrem Systemanbieter, wie diese Funktion am besten in Ihren Arbeitsalltag integriert werden kann.
Der Heilberufsausweis ist an die Person der Apothekerin/des Apothekers gebunden. Bringen Sie also Ihren HBA in die Apotheke mit, in der Sie die Vertretung übernehmen, um dort zu signieren.
Der Bestellprozess wird via Versand & Botendienst in der App so dargestellt, dass die Patientin/der Patient immer eine Rufnummer für Rückrufe angeben muss. Über diese können Sie die Patientin/den Patienten erreichen und beraten. Wenn Sie keinen Botendienst über die App anbieten möchten, können Sie diese Option im Apothekenportal des DAV auch deaktivieren.
Im Backoffice der Apotheke ist ein Kartenlesegerät für den Heilberufsausweis sinnvoll. Es wird für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Je nachdem, wie viele Heilberufsausweise Sie in Ihrer Apotheke einsetzen und wie Ihr Backoffice organisiert ist, bietet es sich eventuell an, noch weitere Kartenlesegeräte anzuschaffen. Besprechen Sie das am besten mit Ihrem IT-Dienstleister.
Hierzu finden Sie hier eine Übersicht: www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt/
Sie benötigen den Heilberufsausweis und die Institutionskarte SMC-B. Die SMC-B braucht Ihre Apotheke zur Authentifizierung und um eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur aufzubauen. Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6). Falls es Änderungen am E-Rezept gibt, benötigen Sie den Heilberufsausweis für die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Dann gilt ApBetrO §17 Abs. 5 Satz 4: „Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und […] im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer QES zu versehen.“ Übernehmen angestellte Apothekerinnen und Apotheker diese Aufgabe, so ist es gegebenenfalls sinnvoll, mehrere Heilberufsausweise vorliegen zu haben.
Das Scannen sollte an jedem Arbeitsplatz im Verkaufsraum möglich sein. Die vorhandenen Securpharm-Scanner können die Rezeptcodes einlesen, sowohl von einem Papierausdruck als auch von einem Smartphone.
Die Komfortsignatur ermöglicht es, bis zu 250 qualifizierte elektronische Signaturvorgänge nach einmaliger PIN Eingabe des HBA innerhalb von maximal 24 Stunden auszuführen. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Hersteller der Apothekenverwaltungssysteme. Sie entscheiden, ob und wie die eine entsprechende Funktionalität implementiert wird.
Die Versicherten kommen entweder mit der Gesundheitskarte, mit dem E-Rezept-Ausdruck oder mit der E-Rezept-App der gematik zu Ihnen. Ausdruck und Gesundheitskarte können Sie vom Patienten entgegennehmen und am Verkauftstresen einlesen. Über die App kann der Rezeptcode direkt und in Echtzeit an Sie übermittelt werden (Funktion „Zur Abholung bestellen“). Das kann auch an Ort und Stelle erfolgen.
Die Transportschicht zur Übermittlung von der Apotheke an das Rechenzentrum wird zwischen den Herstellern der Apothekensoftware und den Rechenzentren vereinbart. Die entsprechenden FHIR-Daten (Fast Healthcare Interoperability Resources) werden signiert übertragen. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wird das E-Rezept direkt zwischen Apotheke und Abrechnungszentrum bzw. Krankenkasse abgerechnet. Wenn Sie das Arzneimittel an die Patientin/den Patienten übergeben haben, erhält Ihre Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur. Mit dieser Bestätigung können Sie das E-Rezept gegenüber den Krankenkassen abrechnen.
Das E-Rezept ist (genau wie ein Muster 16) 28 Tage zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen einlösbar. Der Zeitpunkt der Einlösung des E-Rezepts ist hierfür entscheidend. Dauert die Belieferung durch den Großhandel länger, kann eine Überschreitung der 28 Tage in den Abgabedaten erfasst werden.
Mit dem E-Rezept sollten fehlerhafte Rezepte deutlich seltener vorkommen, da diese automatisch auf Vollständigkeit geprüft werden. Sollte dennoch ein Fehler auftreten, können Sie als Apothekerin und Apotheker diesen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen heilen. Ist dies nicht möglich, muss die Ärztin/der Arzt das Rezept neu ausstellen. Hierfür sollten Sie sich direkt per E-Mail oder Telefon mit der Praxis in Verbindung setzen. Die Ärztin/der Arzt muss dann das E-Rezept im Fachdienst löschen und ein neues ausstellen. Wir empfehlen folgendes Vorgehen: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/gematik_eRezepte_korrigieren.pdf
Bei Störungen kontaktieren Sie bitte Ihren IT-Dienstleister. Er kann Ihnen weiterhelfen.
Ja, dies ist möglich. Hier unterscheidet sich das künftige E-Rezept nicht vom heutigen Papierrezept: Sofern ein E-Rezept in einer Apotheke nicht beliefert werden kann, kann die Patientin/der Patient das E-Rezept einer anderen Apotheke zuweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Apotheke das E-Rezept im Fachdienst E-Rezept wieder freigibt. Sprechen Sie dies mit Ihrer Patientin/Ihrem Patienten ab: entweder elektronisch über die E-Rezept-App oder vor Ort in der Apotheke.
Das Warenwirtschaftssystem zeigt an, ob eine gültige Signatur auf dem E-Rezept angebracht wurde.
Das E-Rezept wird nach dem Abruf vom Fachdienst mindestens bis zur Übermittlung an das Rechenzentrum im Warenwirtschaftssystem gespeichert. Die E-Rezepte können dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Apotheke und/oder im Apothekenrechenzentrum weiter vorgehalten werden. Das Vorgehen bei Änderungen ist wie beim Papierrezept. Die Art der Rezeptänderung können Sie im Abgabedatensatz eingeben. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Formfehler sind ein Verstoß gegen die technischen Anforderungen an den Datensatz und werden in den meisten Fällen durch technische Prüfschritte und vor Versand korrigiert. Die Angabe einer Dosieranweisung ist (nach AMVV) nicht in allen Situationen notwendig, sodass dieses Feld nicht als Pflichtfeld überprüft wird. Die Software der Ärzte unterstützt beim korrekten Befüllen der Dosierungsanweisung. (Quelle: KBV, Stand: 20.07.22)
Die Angabe der Dosierung erfolgt wie bisher entsprechend der Vorgaben des § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. (Quelle: KBV, Stand: 15.06.21)
PTA verwenden eine einfache Signatur, die mithilfe der Institutionskarte SMC-B und der Dokumentation im Warenwirtschaftssystem erfolgt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6).
Im Abgabedatensatz können Sie entsprechende Rezeptänderungen vornehmen. Dort lassen sich die Änderungen wie auch die Rücksprache mit der Ärztin/dem Arzt dokumentieren. Es ist nicht vorgesehen, dass die Ärztin/der Arzt die Änderung überprüft. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Im Abgabedatensatz können Sie entsprechende Zusatzattribute nach Rahmenvertrag, Technische Anlage 1 des Rahmenvertrages nach SGB V §300 angegeben:
www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/leistungserbringer_1/apotheken/technische_anlagen_aktuell/TA1_035_20210531.pdf (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Hier ist die Übersicht der Signatur(QES)-Anwendungsfälle von GKV und DAV nachlesbar:
Versicherte sollten mit ihrer Krankenkasse klären, ob sie zuzahlungsbefreit sind. Wenn ja, hinterlegt dies die Krankenkasse in den Versichertenstammdaten. Ist dies noch nicht geschehen, kann auch die Arztpraxis es hinterlegen oder aber die Apotheke bei der Medikamentenabgabe dokumentieren.
Die genaue Umsetzung ist abhängig vom Systemhersteller der Apotheke. Bitte erkundigen Sie sich dort nach Schulungsmaterial, um die ggf. neuen Prozesse zu erlernen.
Pharmazeutische Unternehmen sind nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden und verwenden deshalb auch keine E-Rezepte.
Ja, dafür gibt es Möglichkeiten. Sie können auf eine Rezepteinlösung über die E-Rezepte-App mit einem Link zu einem Warenkorb antworten. Sprechen Sie bitte mit Ihrem Warenwirtschaftssystem-Anbieter, wie Sie es umsetzen können.
Die Basisdaten (Name der Apotheke, Adressformationen) entstammen dem Verzeichnisdienst der gematik, der von den Landesapothekerkammern befüllt wird (gesetzliche Festlegung).
Um die Angaben in der gematik-App zu erweitern, können Sie die Zusatzinformationen (z.B.: Öffnungszeiten, Nacht- und Notdienst, Botendienst und Botendienstumkreis) im Verbändeportal der Apothekerschaft (www.mein-apothekenportal.de) einpflegen. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Sie finden Ihre Apotheke in der Suche nicht oder Ihre Daten sind falsch?
Bitte überprüfen Sie:
- Haben Sie bereits eine SMC-B Karte für Ihre Apotheke?
- Haben Sie diese Karte bereits aktiviert?
- Haben Sie Ihre Zusatzinformationen im Portal mein-apothekenportal.de gepflegt? Hilfestellung: https://www.mein-apothekenportal.de/downloads/erezept_ready_flag.pdf und https://www.mein-apothekenportal.de/news/darstellung-ihrer-apotheke-in-der-e-rezept-app-der-gematik
Wenn Ihr Fehler durch die obenstehenden Anleitungen nicht behoben werden kann, melden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen bei app-feedback@gematik.de . Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage Ihre Telematik-ID, den Namen und die Adresse Ihrer Apotheke an.
Die Angabe einer Chargeninformation in den Abgabeinformationen wurde vom Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) in der Abrechnungsvereinbarung verpflichtend festgelegt. Hintergrund ist die Nachverfolgbarkeit und Durchsetzung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber der Pharmaindustrie. Derzeit wurden in der Vereinbarung noch keine Ausnahmen definiert, weshalb es insbesondere bei der Verblisterung und auch in Krankenhäuser schwierig wird die Charge zu erfassen. DAV und GKV wurden darauf hingewiesen und befassen sich mit dem Thema.
Hashcodes (aufgebracht auf dem Papier als Verbindung zu einem digitalen Datensatz) sind nur für Papierrezepte notwendig. Alle E-Rezepte haben einen digitalen Abrechnungsdatensatz. Sämtliche Apothekenverwaltungssysteme (AVS) müssen heute in der Lage sein, auch Rezepturen als E-Rezept korrekt abzugeben und dafür einen Abgabedatensatz zu erstellen. Wenden Sie sich für die konkrete Anleitung bitte an Ihren Softwareanbieter.
Sie können in Ihrem Warenwirtschaftssystem einen Ausdruck für den Patienten erstellen, der alle erforderlichen Informationen beinhaltet. Siehe hierzu § 15 b) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/2021-10-01_AM_RV_129_Abs.2_SGBV_redaktionelle_Gesamtfassung_Stand_01102021.pdf
Es gelten die Regeln wie beim Papierrezept. Im Anforderungskatalog für Primärsysteme der Ärzte gemäß SGB V §73 für Verordnungssoftware (Anlage 23 BMV-Ärzte) sind hierzu Pflichtangaben hinterlegt. Dass ein Befreiungsausweis vorlag, können Sie in der Apotheke aber auch als zusätzliche Angabe zur Abgabe (Freitext) dokumentieren. Formale Korrekturen und Ergänzungen bei den Abgabedaten sind bis zur Übermittlung an das Apothekenrechenzentrum möglich. (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Die Gesundheitskarte muss jedes Mal erneut eingelesen werden. Das soll sicherstellen, dass der Patient oder ein Vertreter auch wirklich die Apotheke berechtigen, die E-Rezepte abzurufen.
Bitte geben Sie auf jeden Fall alle Rezepte zurück, die Sie nicht selbst beliefern. Ansonsten kann der Kunde die Rezepte nicht in einer anderen Apotheke oder zu einem späteren Zeitpunkt einlösen.
Wenn im Rahmen der ASV ein E-Rezept ausgestellt wird, müssen auf der Verordnung folgende Informationen zusätzlich erfasst werden, damit sie korrekt abgerechnet werden kann:
- das ASV-Kennzeichen (siehe KBV_STATUSKENNZEICHEN)
- die ASV-Teamnummer (Hinweis: Eine Pseudo-Betriebsstättennummer, kurz BSNR, wie auf Muster 16, wird nicht mehr erfasst.)
- für Krankenhausärztinnen und -ärzte die ASV-Fachgruppennummer anstelle der Lebenslangen Arztnummer (LANR) von Vertragsärzten
- für Vertragsärztinnen und -ärzte die das Institutionskennzeichen (IK-Nummer)
- für Krankenhausärztinnen und -ärzte die Standortnummer
Falls diese Informationen in der Verordnung nicht erfasst oder in der Apothekensoftware nicht richtig angezeigt werden können, kann der Softwarehersteller weiterhelfen.
Ein Hinweis für Apotheken: Es besteht keine Pflicht, diese Informationen zu prüfen. Aktuell ist es technisch erforderlich, im Abgabedatensatz im Feld „Vertragskennzeichen“ bei E-Rezepten mit einem ASV-Kennzeichen (Kennzeichen Rechtsgrundlage) die „1“ einzutragen.