
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Über die Regionen hatten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Deutscher Apothekerverband (DAV) und deren regionale Leistungserbringerorganisationen bereits im Vorfeld der Gesellschafterbeschlussfassung abgestimmt. Entscheidungskriterien waren:
- Die Zusage, dafür bereit zu sein und aktiv unterstützen zu können
- Ein bereits vorhandener überdurchschnittlicher Ausstattungsgrad, insb. aufgrund bereits etablierter Testcluster, ist ein Faktor für die Startregionen Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein gewesen
- Sowohl ländliche als auch städtische Strukturen sollten zum Beginn der verpflichtenden Nutzungsphase eingebunden werden
Die stufenweise Einführung startet in den Pilot-Praxen und -Krankenhäuser der 2 Regionen am 1.9.2022 mit dem Ziel, die Überführung in eine Routine zu etablieren, um so schnellstmöglich die Flächenabdeckung zu erreichen. D. h. in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein wird das E-Rezept mehr und mehr (hochlaufend) in den Versorgungsprozess integriert. Die nächsten Schritte der stufenweisen Einführung werden von den Gesellschaftern zeitnah festgelegt. Stand heute ist angedacht, drei Monate später - nachdem die Gesellschafter den Erfolg der ersten Stufe beschlossen haben - in diesen beiden Regionen verpflichtend und in sechs weiteren Bundesländern sukzessive die Einführung umzusetzen.
1. Stufe: 2 Länder bzw. KV-Regionen
2. Stufe: 6 Länder bzw. KV-Regionen
3. Stufe: 9 Länder bzw. KV-Regionen
Bis zur verbindlichen Einführung des E-Rezeptes sind die medizinischen Einrichtungen in allen Regionen angehalten, von der Möglichkeit der E-Rezept-Ausstellung Gebrauch zu machen. Dies ist auch außerhalb der benannten und im Fokus stehenden Regionen möglich und angeraten. Wir gehen davon aus, dass die Einführung bis zum Frühjahr 2023 abgeschlossen sein wird.
Dann erfolgt das Verfahren analog zu bisheriger bundesweiter Testphase: Probleme werden gemeinsam von der gematik, ihren Gesellschaftern und den beteiligten Industriepartnern bewertet, Maßnahmen definiert und die Probleme beseitigt.
Die gematik wurde von den Gesellschaftern beauftragt zu prüfen, ob und welche Anreizsysteme zur Teilnahme an der Stufe 1 kurzfristig etabliert werden könnten, um schnellstmöglich sowohl weitere Regionen zu gewinnen als auch die für den Phasen-/Regionsübergang gesetzten Ziele zu erreichen. Die gematik wird dazu Vorschläge unterbreiten, über die die Gesellschafter anschließend innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
Ab dem 1. September werden die Apotheken in ganz Deutschland elektronische Rezepte annehmen. Die E-Rezept App und die Website www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de informieren die Versicherten darüber, welche Apotheken E-Rezepte schon heute annehmen können.
Das Muster 16 ist weiterhin als Ersatzverfahren für die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimitteln zu verwenden, sofern technische Umstände die Nutzung des E-Rezeptes nicht ermöglichen. Daher werden alle Apotheken auch weiterhin Muster 16 annehmen. Für weitere Verordnungstypen wie Sprechstundenbedarf oder Hilfsmittel hat das Muster 16 auch in den kommenden Jahren noch seine bisherige Bedeutung und ist zu verwenden.
Als Ersatzverfahren für apothekenpflichtige Arzneimittel und für sonstige Verordnungszwecke wird das Muster 16 weiterhin verwendet.
Zu den Qualitätskriterien für die aktuell laufende bundesweite Testphase gehören:
- Ein hoher Anteil der PVS-/ZPVS/-AVS-Systeme hat bereits E-Rezepte ausgestellt
- Hohe nachgewiesene Verfügbarkeit der zentralen Dienste (Fachdienst E-Rezept und IDP)
- Alle Krankenkassen müssen das E-Rezept annehmen können
- Es existieren keine abrechnungsverhindernden Gründe für E-Rezepte
- Es werden keine schweren Fehler festgestellt
- 30.000 E-Rezepte müssen abgerechnet (! – nicht eingelöst oder ausgestellt) worden sein
Basis für den genannten 1.9.2022 ist die Hochrechnung der aktuellen Zahlen eingelöster E-Rezepte plus eingepreister Abrechnungsdauer von vier bis acht Wochen. Die 30.000 E-Rezepte werden voraussichtlich im Laufe des Juni 2022 dispensiert und dann im Juli abgerechnet. Eine Bewertung der Qualitätskriterien der bundesweiten Testphase erfolgt dann spätestens im August, rechtzeitig vor dem 01.09.2022.
Ein Blick auf die Zahlen zeigt: Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Qualitätskriterien Anfang September noch nicht erreicht sind; Ende Juli/Anfang August haben wir darüber auch Gewissheit.
- Der Anteil der Systeme welche E-Rezepte bereits erfolgreich erstellt haben liegt bei über 80% (bezogen auf die, die auch die erforderliche KBV-Zertifizierung haben)
- Die Verfügbarkeit der zentralen Dienste liegt seit Jahresbeginn bei 99,99% und somit über den von der Gesellschafterversammlung beschlossenen 99,9%.
- Alle Kassen haben über den GKV bestätigt, E-Rezepte zur Abrechnung annehmen zu können. Die Mehrheit der Kassen haben dies auch bereits getan (Stand Ende April für die Abrechnungen von E-Rezepten des Monats März).
- Schwere offenen Fehler gibt es nicht.
- Grundsätzlich lässt eine Hochrechnung anhand dieser aktuellen Zahlen den Schluss zu, dass die Qualitätskriterien absehbar Ende Juli 2022 erfüllt sein werden. (Siehe auch 2.)
- Das Datum gilt als Orientierungsmarke und, um Klarheit über den Starttermin für die stufenweise Einführung zu schaffen
Grundsätzlich sollten alle Krankenhäuser und Praxen bereits jetzt anfangen, sich auf das E-Rezept vorzubereiten. Der stufenweise Rollout hat zum Ziel das E-Rezept in eine Routine zu überführen, um eine schnellstmögliche Flächendeckung zu erreichen. Bis zum Start der verbindlichen Nutzung des E-Rezeptes sind alle Leistungserbringer angehalten, von der Möglichkeit der E-Rezept-Ausstellung Gebrauch zu machen. Nichtsdestotrotz besteht keine explizite Pflicht für die Ärzte in der ab September festgelegten benannten Region 1 E-Rezepte auszustellen.
Der Prozess der Verordnungen von Zytostatika und damit verbundener Begleitmedikation wird von der geplanten verpflichtenden Nutzung des E-Rezepts ausgenommen und in einem unabhängigen Verfahren getestet. Die Anpassungen am Fachdienst und in den Softwaresystemen der Ärzte, Apotheken und insbesondere der Krankenhäuser werden derzeit vorgenommen und zunächst in einer Testumgebung geprüft. Ab Ende 2022 wird voraussichtlich die separate Testphase starten.
Die gematik wird prüfen,ob und welche Anreizsysteme zur Teilnahme an der Stufe 1 kurzfristig etabliert werden können und diese mit den Gesellschaftern abstimmen.
Die etablierten Regelprozesse mittels der bereitstehenden Supportstrukturen gelten weiterhin. Für die Leistungserbringer sind dies gemäß deren vertraglichen Vereinbarungen ihre VPN-Zugangsdienst-Anbieter sowie Dienstleister vor Ort (DVO).
Ab 1. September 2022 werden die Apotheken in ganz Deutschland elektronische Rezepte annehmen. In Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe werden in Pilot-Praxen und -Krankenhäusern dann hochlaufend zu einem flächendeckenden Verfahren E-Rezepte ausgestellt. Die nächsten Schritte der stufenweisen Einführung werden von den Gesellschaftern zeitnah festgelegt.
Stand: 01.06.2022
Wir arbeiten daran, eine weitere Anmeldemöglichkeit mit der App der Krankenkasse zu ermöglichen – als Vorstufe der digitalen Identität.
Es müssen ausreichend viele PVS, ZPVS, KIS und AVS an der Testphase teilnehmen, es braucht eine hohe Verfügbarkeit der zentralen Dienste, alle Kassen müssen E-Rezepte annehmen können, es darf keine abrechnungsverhindernden Gründe für E-Rezepte und keine schweren offenen Fehler geben.
Arztpraxen oder die Versicherten selbst können in der E-Rezept-App der gematik schauen, welche Apotheke bereits E-Rezept-ready ist.
Es ist keine konkrete Partnerapotheke notwendig, um an der Testphase teilzunehmen. Es kann lediglich hilfreich sein, zum Start den Prozess gemeinsam mit einer Apotheke zu erproben.
Mit dem Entlassrezept können Krankenhäuser bereits starten, wenn ihr Systemanbieter dies unterstützt (https://www.ti-score.de/e-rezept/krankenhaeuser). Rezepturen und Zytostatika werden voraussichtlich ab Ende 2022 umgesetzt und dann auch in einer Pilotierung getestet.
Grundsätzlich können auch Pflegeheime in der Testphase E-Rezepte nutzen. Allerdings hat die Pflege laut SGB V § 361 keine Zugriffsrechte auf E-Rezepte. Das Rezeptmanagement in der Pflege lässt sich aber trotzdem mit dem Ausdruck vereinfachen. Wir arbeiten zudem an einfachen KIM-Nachrichten, die eine Automatisierung in der Pflege, Arztpraxen und Apotheken zusätzlich vereinfachen können.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Hersteller nach Schulungsmaterialien. Allgemeine Informationen und Hilfestellungen finden Sie auch in der Mediathek der gematik: https://www.gematik.de/newsroom/mediathek
Die Anleitung zum Test-E-Rezept finden Sie in der Mediathek der gematik: www.gematik.de/media/gematik/Medien/Newsroom/Mediaservice/E-Rezept/E-Rezept_Testrezept_Praxen_Kurz_Erklaert_gematik_20220303.pdf
Der Ausdruck kann kopiert oder auch mehrfach gedruckt werden. Jedes E-Rezept kann aber nur einmal eingelöst werden. Der Ausdruck allein berechtigt nicht zur Abgabe des Medikaments und ist kein rechtsgültiges Dokument. Die Apotheke scannt den Rezeptcode und kann sehen, ob dieses Rezept bereits eingelöst wurde. Das E-Rezept ist fälschungssicher vom Arzt signiert und kann nicht bearbeitet werden.
Bisher sind uns keine E-Rezepte bekannt, bei denen die Krankenkassen die Zuschläge oder Erstattungen aufgrund technischer oder formaler Gründe verweigert hat. (Stand: 05.04.2022)
Es kann im Rahmen der Testphase hilfreich sein, den Prozess anhand der Anleitung für das Test-E-Rezept mit einer nahegelegenen Apotheke zu durchlaufen und so gemeinsam Sicherheit im Umgang mit E-Rezepten zu gewinnen. Die Versicherten haben natürlich auch beim E-Rezept die freie Apothekenwahl.
Laut Auskunft des Deutschen Apothekerverbands sind nach Eigenaussage der Apotheken 23 Prozent E-Rezept-ready. Technisch ausgestattet sind sogar ca. 40–50 Prozent (Stand: 30.03.2022), aber noch haben nicht alle Apotheken ihr Personal geschult und im Verbändeportal der Apotheker das E-Rezept-Ready-Flag aktiviert.
Es ist bereits möglich, E-Rezepte mit der E-Rezept-App der gematik zu empfangen und einzulösen.
Mit Lasttests haben wir dies bereits mehrfach mit 20 Millionen E-Rezepten an jeweils einem Vormittag simuliert. Das ist weit mehr, als tatsächlich zu erwarten ist (bislang maximal vier bis fünf Millionen E-Rezepte pro Tag). Den Hochlauf der Zahlen analysiert die gematik sehr genau, um mit Blick auf die Betriebsstabilität bei Bedarf rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen.
Nach der aktuellen Planung wird es die elektronische DiGA-Verordnung ab 2024 geben.
Stand: 11.04.2022
BTM-Rezepte sind aktuell noch keine E-Rezepte. Das ist eine weitere Ausbaustufe, die in den nächsten Jahren verfügbar sein wird.
Verordnungen für Heilmittel werden voraussichtlich ab 2025 realisiert. Derzeit liegt der Fokus auf apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
Der Gesetzgeber hat auf eine eigenständige Anwendung Wert gelegt und unterstützt damit die freie Entscheidung der Versicherten für oder gegen eine ePA. Die Identifizierungsmöglichkeiten der ePA werden vom E-Rezept nach und nach übernommen. Ab 2023 wird es für das E-Rezept und die ePA auch elektronische Identitäten (eIDs) geben.
Stand: 11.04.2022
Das Dashboard zeigt die dispensierten E-Rezepte nach Abgabe, also diejenigen, die die Apotheke ausgegeben hat, die aber noch nicht an die Abrechnungszentren übermitteln wurden. Diese Zahl kann die gematik automatisch erfassen. Die Abrechnungszentren melden uns ihre Zahlen zeitlich versetzt. Man kann davon ausgehen, dass die im TI-Dashboard angezeigten E-Rezepte nach vier bis acht Wochen abgerechnet sind.
Wir haben Nutzerfeedback erhalten und daraufhin verschiedene Funktionen in der App verbessert. So wurde beispielsweise die Anzeige des Status eines E-Rezepts verbessert. Auch den Anmeldeprozess in der App mit der Gesundheitskarte haben wir durch umfangreiche Hilfestellungen vereinfacht.
Stand: 11.04.2022
Es gilt wie beim Papierrezept bisher auch freie Apothekenwahl. Das Apothekengesetz hat einige wenige Ausnahmen definiert, diese werden aber erst in weiteren Ausbaustufen berücksichtigt. Danach darf eine Arztpraxis z. B. Verordnungen von Zytostatika via KIM einer Wunschapotheke zuweisen. Alle Apotheken, die dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 beigetreten sind, dürfen E-Rezepte einlösen, d. h. auch Online- bzw. Versandapotheken.
Mit dem E-Rezept entfällt das rosa Rezeptformular Muster 16. Das E-Rezept kann auch elektronisch übermittelt werden, selbst der Ausdruck. Das erspart Wege, Post und Papier. Mit Einführung der Mehrfachverordnungen wird weitere Entlastung in der Rezeptlogistik ermöglicht ab voraussichtlich Mitte 2022. Dann können auf ein Rezept bis zu 3 gleichartige Folgeverordnungen erstellt werden. Die Gültigkeiten liegen zwar in der Zukunft, der Ausdruck wird aber mitgegeben und es braucht keinen erneuten Arztkontakt.
Das Papierrezept wird nicht mehr die einzige Möglichkeit sein ein Rezept in die Apotheke zu bringen. Patienten können es auch digital weiterleiten. Das kann Wege ersparen.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn der/die Apothekeninhaber/-in einen Heilberufsausweis hat. In den Fällen, in denen laut Rahmenvertrag eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist, müsste dann aber stets der/die Inhaber/-in per Heilberufsausweis signieren. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt der DAV daher, auch die angestellten Apothekerinnen und Apotheker mit einem Heilberufsausweis auszustatten. Die Finanzierungsvereinbarung dazu finden Sie unter: www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/erstattungen/erlaeuterungen-ti-erstattungspauschalen/erlaeuterungen-gesamt/ (Quelle: DAV, Stand: 15.06.21)
Ja. Das gilt für jede Person, die Anwendungen in der Telematikinfrastruktur nutzen will, für die ein Heilberufsausweis erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel das qualifizierte Signieren von E-Rezepten, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und E-Arztbriefe.
Zur Aktivierung der Institutionskarte SMC-B ist kein Heilberufsausweis erforderlich.
Nein. Der Heilberufsausweis ist an die Person des Apothekers/der Apothekerin gebunden und nicht an die Institution Apotheke.
Nein, als PTA benötigen Sie keinen Heilberufsausweis.
Ja, jede Ärztin und jeder Arzt, die/der E-Rezepte ausstellen möchte, benötigt einen eigenen Heilberufsausweis. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren möchten, um komfortabel Signaturen zu erstellen, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Der Heilberufsausweis muss dauerhaft gesteckt bleiben, solange die Komfortsignatur aktiv ist.
Für die Nutzung der Komfortsignatur ist dies erforderlich. Daher sollte das Kartenterminal für den Heilberufsausweis an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort stehen.
In diesen Fällen kommt das Ersatzverfahren zum Einsatz. Sie können also das herkömmliche Muster 16 verwenden.
Ja, jede Ärztin und jeder Arzt, die/der E-Rezepte ausstellen möchte, benötigt einen eigenen Heilberufsausweis. Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte zeitgleich die Komfortsignatur aktivieren möchten, um komfortabel Signaturen zu erstellen, werden ggf. mehrere Kartenterminals benötigt. In ein Kartenterminal können zwei Heilberufsausweise gesteckt werden. Der Heilberufsausweis muss dauerhaft gesteckt bleiben, solange die Komfortsignatur aktiv ist.
Die finanzielle Förderung des Heilberufsausweises ist je nach Berufsgruppe unterschiedlich geregelt. Sie orientiert sich meistens an der Finanzierungsvereinbarung zwischen der jeweiligen Interessenvertretung auf Bundesebene und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Die Heilberufsausweis-Herausgeber und ihre Bundesorganisationen informieren umfassend zu Fragen der Kostenerstattung.
Um alle Anwendungen der Telematikinfrastruktur nutzen zu können, benötigen Sie einen Heilberufsausweis der Generation 2 oder höher. Dieser kann bei allen von der gematik zugelassenen Kartenanbietern bestellt werden. Für einzelne Anwendungen, wie die qualifizierte elektronische Signatur, ist auch noch die sogenannte Heilberufsausweis-Vorläuferkarte der Generation 0 eingeschränkt einsetzbar, denn sie unterstützt keine Komfortsignatur. ZOD-Karten / Zahnärztliche Vorläuferkarten: mit der KZBV und den herangezogenen Herausgeber-Experten konnten am 1.9.2021 die technischen Attribute identifiziert werden, die eine Rollenprüfung durch den Fachdienst auch hier erlauben. Noch im September 2021 fanden dazu erste Tests statt und die Funktionstüchtigkeit wurde verifiziert. Auffälligkeiten aus Feld oder im Test, so diese noch auftreten, werden im Dialog bewertet.
Sie sollten den Heilberufsausweis dann umgehend sperren lassen, um Missbrauch vorzubeugen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Kartenanbieter, wie Sie eine Sperrung beauftragen können.
Jeder Heilberufsausweis ist ein Original. Die meisten Anbieter von Heilberufsausweisen erlauben es, zwei Heilberufsausweise zu beantragen. Sie können dann beide Ausweise gleichberechtigt einsetzen.
Das E-Rezept im Krankenhaus deckt zunächst das Entlassrezept sowie Rezepte der Ermächtigungsambulanzen ab. Für Stationsbedarf wird das E-Rezept nicht verwendet. Rezepte, die aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen oder der Einwilligung der Versicherten direkt an die Krankenhausapotheke gesendet werden, werden noch nicht berücksichtigt.
Aktuell können wir zwei Varianten für die qualifizierte elektronische Signatur anbieten:
- Komfortsignatur mit Heilberufsausweis, der für den Arbeitstag sicher gesteckt ist. Dafür sind auch dezentrale Lösungen möglich, so kann der Heilberufsausweis zum Beispiel im Arztzimmer in ein Kartenlesegerät gesteckt werden. Mit der Komfortsignatur können dann Signaturen an allen Arbeitsplätzen erstellt werden. Die Arbeitsplätze brauchen kein E-Health-Kartenterminal.
- Standardsignatur mit Heilberufsausweis mit PIN-Eingabe für jeden Signaturauftrag (Einzel- oder Stapelsignatur)
Die Entlassrezepte in Krankenhäusern müssen seit 2022 als E-Rezept ausgestellt werden. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus sollen auch patientenindividuelle Rezepte, wie Zytostatika, als E-Rezept verordnet werden. Hierzu werden die konkreten Abläufe derzeit noch spezifiziert.
Das E-Rezept im Krankenhaus deckt zunächst das Entlassrezept sowie Rezepte der Ermächtigungsambulanzen ab. Der Heilberufsausweis ist personenbezogen. Daher muss jede/-r Ärztin/Arzt einen eigenen Heilberufsausweis einsetzen.
Wir planen, diese Funktion sehr bald in die App zu integrieren. Nutzerinnen und Nutzer des E-Rezepts sollen dann die zuletzt beauftragten Apotheken sehen.
Diese Funktionalität ist geplant und wird zeitnah umgesetzt.
In einer zukünftigen Ausbaustufe wird es Versicherten möglich sein, die Verordnungs- und Dispensierinformationen aus dem E-Rezept automatisiert in die E-Patientenakte zu übernehmen. Der E-Medikationsplan wird von der Ärztin/vom Arzt im Praxisverwaltungssystem oder von der Apotheke im Warenwirtschaftssystem bearbeitet und derzeit auf der Gesundheitskarte der Versicherten gespeichert. Ab 2023 soll der E-Medikationsplan in einem Online-Fachdienst der Krankenkasse gespeichert werden.
Bei der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur werden zukünftig auch mobile Einsatzszenarien berücksichtigt.
Ja, die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege und häuslicher Krankenpflege wird 2024 eingeführt.
Über die Verwendung des E-Rezepts treffen die Bundesmantelvertragspartner Vereinbarungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschreibt diese unter www.kbv.de/html/erezept.php.
In einer zukünftigen Ausbaustufe wird es Versicherten möglich sein, die Verordnungs- und Dispensierinformationen aus dem E-Rezept automatisiert in die E-Patientenakte zu übernehmen. Die E-Patientenakte wird eine Anbindung an die Forschung ermöglichen. Weitere Details wurde noch nicht festgelegt.
Derzeit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch Privatversicherte ab dem Jahr 2022 teilnehmen können.
Nein, Zytostatika werden erst später verordnet werden können.
Ja, es wird der gesamte Prozess von der Erstellung bis hin zur Einlösung eines E-Rezepts in der Testphase evaluiert.
Dem E-Rezept liegt ein Statusmodell zugrunde. Demnach kann nur genau eine Apotheke das E-Rezept beliefern.
E-Rezepte werden von der/dem verordnenden Ärztin/Arzt qualifiziert elektronisch signiert. Die Apotheke überprüft diese Signatur im Rahmen der Abgabe des Medikaments. Zudem sind E-Rezepte nur einmalig einlösbar.
Die E-Rezepte werden von der Arztpraxis verschlüsselt an einen zentralen Dienst übertragen, dort verschlüsselt gespeichert und verarbeitet und wieder verschlüsselt von der Apotheke abgerufen. Damit sind die E-Rezepte vor unbefugtem Zugriff geschützt. Zudem können nur Personen ein E-Rezept abrufen, die im Besitz des Rezeptcodes (E-Rezept-Token) sind. Das können die/der Versicherte selbst, ein Vertreter oder die Apotheke sein. Die/der verordnende Ärztin/Arzt kann ein E-Rezept in begründeten Fällen wieder löschen.
Sie werden von Ihrem Apotheker einen Ausdruck erhalten, der alle erforderlichen Informationen beinhaltet. Siehe hierzu § 15 b) www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/arzneimittel/rahmenvertraege/apotheken/2021-10-01_AM_RV_129_Abs.2_SGBV_redaktionelle_Gesamtfassung_Stand_01102021.pdf
Die E-Rezept-App der gematik ist die einzige App am Markt, die auf den Fachdienst in der Telematikinfrastruktur zugreifen darf. Also können neue E-Rezepte nur über diese App empfangen werden. Digital empfangene Rezepte können in der E-Rezept-App dann digital über die E-Rezept-App an eine Apotheke zugewiesen werden. In der App der gematik werden alle Apotheken in Deutschland wettbewerbsneutral dargestellt.
Sollten Patienten einen Ausdruck in der Arztpraxis erhalten, können sie den Rezeptcode, der darauf zu sehen ist, mit anderen Apps abscannen und an eine Apotheke schicken.
Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sollen auch HBAs erhalten. Derzeit ist noch in Klärung, wer diese ausgeben wird.
Nein, einzelne Krankenkassen haben eigene E-Rezept-Pilotprojekte, um bereits vor der bundesweiten Einführung des E-Rezepts der gematik Erfahrungen mit dem elektronischen Rezept sammeln zu können. Allerdings basieren diese auf einer anderen Infrastruktur und sind nicht kompatibel.
Die App "Das E-Rezept" gibt es bereits bei Google Play (Android), in der AppGallery (Android auf Huawei-Geräten) und im App Store von Apple (iOS).
Die gematik tauscht sich derzeit mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung über eine mögliche Umsetzung aus.
Für diese speziellen Rezepttypen werden derzeit die Anforderungen in Spezifikationen umgesetzt. Wir rechnen mit einer zeitnahen Veröffentlichung und einer Verfügbarkeit im Feld im Laufe des Jahres 2022.
Gesetzlich zulässige Fälle sind im ApoG §11 aufgeführt. Alles Weitere sind individuelle Vereinbarungen, die juristisch geprüft werden sollten.
Alle drei zugelassenen Konnektoren unterstützen die Komfortsignatur.
Es gelten die Regeln wie beim Papierrezept. Im Anforderungskatalog für Primärsysteme der Ärzte gemäß SGB V §73 für Verordnungssoftware (Anlage 23 BMV-Ärzte) sind hierzu Pflichtangaben hinterlegt. Dass ein Befreiungsausweis vorlag, können Sie in der Apotheke aber auch als zusätzliche Angabe zur Abgabe (Freitext) dokumentieren.
Der Fachdienst E-Rezept ist nicht für eine dauerhafte Speicherung der Medikationsdaten eines Versicherten vorgesehen. Daher wird künftig die Möglichkeit geschaffen, dass Versicherte die Verordnungs- und Dispensierdaten aus den E-Rezepten mit ihrer E-Patientenakte synchronisieren und dort dauerhaft speichern können.
Zunächst wird die Gesundheitskarte nicht eingesetzt, um E-Rezepte in der Apotheke einzulösen. In einer zukünftigen Ausbaustufe ist aber vorgesehen, einer Apotheke durch das Stecken der Gesundheitskarte den Zugriff auf E-Rezepte der Versicherten zu ermöglichen.
Ja, es ist geplant, das E-Rezept auch über die Gesundheitskarte verwenden zu können. Die gematik spezifiziert momentan, wie dieses Verfahren ablaufen wird. Wann diese Lösung im Alltag eingesetzt werden kann, ist derzeit noch nicht klar.
Ja, der Datensatz beinhaltet das Ausstellungsdatum.
Im ersten Schritt werden Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel auf das E-Rezept umgestellt. Das E-Rezept wird dann stufenweise ausgebaut. Als Nächstes werden Rezepte für Betäubungsmittel und T-Rezepte digitalisiert.
E-Rezepte werden 100 Tagen nach der Einlösung automatisch gelöscht (gemäß SGB V §360 Abs. 6). Versicherte können ihr E-Rezept selbst löschen – auch ohne dass das E-Rezept eingelöst wurde. E-Rezepte, die nicht eingelöst wurden, werden automatisch zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Datum der Rezeptausstellung + 92 Kalendertage) gelöscht.
Der DAV bietet hierzu eine ausführliche Unterlage an: https://www.mein-apothekenportal.de/downloads/erezept_ready_flag.pdf
Die öffentlich sichtbaren Daten Ihrer Apotheke in der E-Rezept-App der gematik speisen sich aus zwei verschiedenen Quellen. Zunächst werden die sog. Basisdaten der Apotheke (Name, Anschrift) aus dem Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur bezogen. Zusätzlich kommen weitere sinnvolle bzw. nützliche (Mehrwert)Informationen zu Ihrer Apotheke (Öffnungszeiten, Botendienst ...) aus dem Apothekenportal mein-apothekenportal.de
Bitte überprüfen Sie:
- Sind Sie bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen? Besitzen Sie bereits eine SMC-B Karte für Ihre Apotheke?
- Ist Ihre SMC-B Karte bereits aktiviert?
- Sind die Mehrwertinformationen zu Ihrer Apotheke durch Sie als Apothekeninhaber/in im Verbändeportal „mein-apothekenportal.de“ korrekt eingepflegt worden? Vor allen Dingen achten Sie auf die richtige Eingabe Ihrer Telematik-ID. Diese ist unerlässliche Voraussetzung für die Identifikation Ihrer Apotheke in der Telematikinfrastruktur. Nach der Einwilligung zur Datenweitergabe an die gematik, werden Ihre Mehrwertdaten in der E-Rezept-App der gematik angezeigt. Beachten Sie hierbei bitte, dass dies erst am Folgetag erfolgt.
Für Ihre Nachfragen stehen Ihnen verschiedene Ansprechpartner zur Verfügung:
- Fragen rund um Ihre SMC-B Karte beantworten Ihnen Ihre zuständige Landesapothekerkammer sowie der Kartenherausgeber Ihrer SMC-B.
Für Fragen rund um die Mehrwertinformationen Ihrer Apotheke bzw. den Datentransfer in den VZD steht Ihnen das Support-Team des Verbändeportals mein-apothekenportal.de zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zum Vorgehen werden vom DAV bereitgestellt: https://www.mein-apothekenportal.de/downloads/apothekensuche_gematik_app.pdf