FAQ* – Pflege
Wenn Sie sich an die TI anschließen wollen, brauchen Sie zunächst zu Beginn eine SMC-B-Karte und einen Heilberufsausweis (HBA). Im nächsten Schritt beschaffen Sie sich ein E-Health-Kartenterminal und einen VPN-Zugang. Beides wird häufig im Paket angeboten. Wenn Sie sich per Konnektor mit der TI verbinden wollen, brauchen Sie diesen auch. Alternativ können Sie sich auch über das TI-Gateway verbinden. Dazu müssen Sie einen Vertrag mit einem TI-Gateway-Anbieter abschließen. Um KIM zu nutzen, müssen Sie außerdem einen Vertrag mit einem KIM-Anbieter abschließen.
Mehr Infos finden Sie in unserer Checkliste.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird zur Beantragung der Institutionskarte (Security Module Card Typ B-Karte, kurz: SMC-B-Karte) sowie zur persönlichen Identifikation von Mitarbeitenden einer ambulanten bzw. stationären Langzeitpflegeeinrichtung benötigt. Der eHBA ermöglicht den Zugang zur Telematikinfrastruktur und berechtigt somit zur Nutzung der Fachanwendungen, wie z.B. Kommunikation im Medizinwesen (KIM).
Um die Nachvollziehbarkeit garantieren zu können, werden die KIM-Adressen einrichtungsbezogen angelegt.
Damit andere Leistungserbringende Ihre Einrichtung finden können, ist eine Registrierung im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur erforderlich. Dazu wird Ihre KIM-Adresse durch den KIM-Anbieter in das zentrale Adressbuch eingetragen. Anschließend sind Sie von anderen Nutzenden auffindbar. Durch eine Suchfunktion können Sie gezielt Arztpraxen, Apotheken oder andere Einrichtungen, die eine KIM-Adresse besitzen, finden.
KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ermöglicht das schnelle und sichere Versenden von Gesundheits- und Behandlungsdaten per E-Mail. Wie bei anderen E-Mail-Programmen, können alle Arten von Dokumenten mit KIM übermittelt werden.
KIM steht für "Kommunikation im Medizinwesen" und ist ein sicherer und datenschutzkonformer Weg, Gesundheits- und Behandlungsdaten per E-Mail weiterzugeben. Nach Vertragsabschluss mit einem KIM-Anbieter können wichtige Dokumente und Nachrichten direkt an alle Leistungserbringer mit einer KIM-Adresse übermittelt werden.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) hat seinen Sitz bei der Bezirksregierung Münster in Nordrhein-Westfalen und ist für alle Bundesländer zuständig. Beim eGBR können der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und die Institutionskarte (SMC-B-Karte) beantragt werden.
Für die Anbindung einer ambulanten bzw. stationären Langzeitpflegeeinrichtung an die Telematikinfrastruktur (TI) muss mindestens ein E-Health-Kartenterminal vorhanden sein.
Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur und ihrer Fachanwendungen kann es perspektivisch erforderlich bzw. empfehlenswert machen, auch weitere E-Health-Kartenterminals anzuschaffen z. B. für einzelne Organisationsbereiche oder mobile Anwendungsszenarien.
Der Antrag für eine SMC-B-Karte kann beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) von einer im Außenverhältnis vertretungsberechtigten Person, wie z. B. einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer für eine Institution beantragt werden.
Darüber hinaus ist es möglich, dass eine Dritte Person wie z. B. eine Pflegedienstleitung durch die vertretungsberechtigte Person schriftlich bevollmächtigt wird einen Antrag für eine Institutionskarte (SMC-B-Karte) beim eGBR zu stellen.
Nähere Informationen zur Beantragung einer SMC-B-Karte finden Sie auch auf der Webseite des elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR):
www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/smcb/index.html
Die SMC-B-Karte kann online von antragsberechtigten Personen beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragt werden. Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro an.
Üblicherweise läuft der Antragsprozess wie folgt ab:
- Authentifizierung im Antragsportal via Online-Ausweisfunktion, ELSTER-Unternehmenskonto oder BundID
- Ausfüllen des Onlineantrags und Angabe der Person in Ihrer Einrichtung mit gültigem eHBA
- Auswahl des Vertrauensdiensteanbieter (VDA=Kartenproduzent)
- Upload Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Zahlung der Verwaltungsgebühr via ePayment
- Bei erfolgreicher Prüfung durch das eGBR erhalten Sie eine E-Mail mit den Ergebnissen und einer Vorgangsnummer
- Mit der Vorgangsnummer wird das Antragsverfahren beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA=Kartenproduzent) fortgesetzt und dort kostenpflichtig bestellt
- Persönliche Authentifizierung z. B. via POSTIDENT oder ggf. weiteren Verfahren wie der Online-Ausweisfunktion und Abschluss des Antragsverfahrens
- Persönliche Zustellung der Institutionskarte (SMC-B-Karte) an die Institutionsadresse bzw. Meldeadresse der vertretungsberechtigten Person
- Aktivierung und Freischaltung
Nähere Informationen zur Beantragung einer Institutionskarte (SMC-B-Karte) finden Sie auch auf der Webseite des eGBR:
www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/smcb/index.html
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung des Antrages auf Herausgabe einer SMC-B-Karte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro. Die Karte selbst wird von einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) erstellt. Die Kosten für die Produktion der SMC-B-Karte erfragen Sie bitte beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) Ihrer Wahl. Die SMC-B-Karte ist maximal 5 Jahre gültig.
Mit der SMC-B-Karte können sich ambulante sowie stationäre Langzeitpflegeeinrichtungen an einem entsprechenden Kartenlesegerät ausweisen. Eine gültige SMC-B-Karte ist Voraussetzung für den Zugang zur Telematikinfrastruktur. Diese Karte verbleibt dauerhaft in dem Kartenlesegerät. Ohne die SMC-B-Karte baut der Konnektor keine Verbindung zur Telematikinfrastruktur auf.
Die Institutionskarte (SMC-B-Karte) ist maximal fünf Jahre gültig. Anschließend ist ein Austausch der Institutionskarte notwendig. Das Ablaufdatum ist auf der Institutionskarte aufgedruckt.
Der elektronische Heilberufsausweis ist personalisiert. Es muss umgehend ein neuer Ausweis beantragt werden, sofern der Einrichtung ansonsten noch keine weitere Person mit eHBA zugeordnet werden kann.
Für die Beantragung einer Institutionskarte (SMC-B-Karte) und die damit verbundene Authentifizierung ist es erforderlich, dass mindestens eine Person in Ihrer Einrichtung einen eHBA besitzt. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur (TI) und ihrer Fachanwendungen kann es perspektivisch erforderlich bzw. empfehlenswert machen, auch weitere Personen in den Einrichtungen mit einem eHBA auszustatten.
Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Herausgabe eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro. Der Ausweis selbst wird von einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) erstellt. Die Kosten für die Produktion des eHBA erfragen Sie bitte bei dem VDA Ihrer Wahl.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) kann von Angehörigen bestimmter Heilberufe, wie z. B. Pflegefachkräften beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) online beantragt werden. Dies gilt auch für das Bundesland Bayern. Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro an.
Üblicherweise läuft der Antragsprozess wie folgt ab:
- Authentifizierung im Antragsportal via NRW-Servicekonto (entfällt zukünftig), Online-Ausweisfunktion oder BundID
- Ausfüllen des Onlineantrags
- Auswahl des Vertrauensdiensteanbieter (VDA = Kartenproduzent)
- Upload der Berufsurkunde
- Zahlung der Verwaltungsgebühr via ePayment oder Überweisung
- Bei erfolgreicher Prüfung der Berufsberechtigung durch das eGBR erhalten Sie eine E-Mail mit den Ergebnissen und einer Vorgangsnummer
- Mit der Vorgangsnummer wird das Antragsverfahren beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA=Kartenproduzent) fortgesetzt und dort kostenpflichtig bestellt
- Persönliche Authentifizierung z. B. via POSTIDENT oder ggf. weiteren Verfahren wie der Online-Ausweisfunktion und Abschluss des Antragsverfahrens
- Persönliche Zustellung des eHBA an Ihre Meldeadresse
- Aktivierung und Freischaltung
Nähere Informationen zur Beantragung eines eHBA finden Sie auch auf der Webseite des elektronischen Gesundheitsberuferegsiters (eGBR):
www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/ehba/index.html
Auch die Vertrauensdienstanbieter (VDA) stellen zum Teil bebilderte Schritt-für-Schritt-Anleitungen für den Antragsprozess zur Verfügung.
Die Telematikinfrastruktur ist ein gesichertes Netzwerk, dieses bedarf besonderer Authentifizierungsmaßnahmen und unterscheidet bei sämtlichen Aktivitäten verschiedene Rollen. Die Institutionskarte (SMC-B-Karte) berechtigt eine Pflegeeinrichtung zum Zugriff auf die TI und ist immer gesteckt. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) dient der persönlichen Identifikation von Mitarbeitenden. Der eHBA ist ein personengebundener Ausweis und wird somit beim Wechsel des Arbeitsgebers mitgenommen. Es muss mindestens ein eHBA pro Einrichtung vorhanden sein, um eine entsprechende Institutionskarte (SMC-B-Karte) zu beantragen.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) hat in der Regel eine Gültigkeit von 5 Jahren, weil dessen elektronischen Zertifikate, die der Sicherheit dienen, nur 5 Jahre gültig sind. Die Vertragslaufzeit kann je nach Vertrauensdienstanbieter variieren. Nach Ablauf muss ein neuer Ausweis beantragt werden.
Alle Angehörigen eines Heilberufes (Pflegefachfrau/-mann, Altenpflegefachkraft, …) sind berechtigt, einen eHBA zu beantragen. Für die Beantragung ist die Berufsurkunde notwendig und wird im Prozess geprüft.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird zur Beantragung der Institutionskarte (Security Module Card Typ B-Karte, kurz: SMC-B-Karte) sowie zur persönlichen Identifikation von Mitarbeitenden einer ambulanten bzw. stationären Langzeitpflegeeinrichtung benötigt. Der eHBA ermöglicht den Zugang zur Telematikinfrastruktur und berechtigt somit zur Nutzung der Fachanwendungen, wie z.B. Kommunikation im Medizinwesen (KIM).
Über Sanktionen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Bisher sind sie nicht geplant. Konsequenzen tragen Einrichtungen, die nicht angebunden sind, dennoch: Sie können weder die Vorteile der TI nutzen noch die TI-Pauschale abrufen. Zukünftig wird es außerdem Pflichtanwendungen geben wie zum Beispiel die elektronische Abrechnung oder der Heil- und Kostenplan.
Ja. Einrichtungen der Hilfsmittelerbringer müssen sich bis zum 1. Januar 2026 an die TI anschließen.
Der Einbox-Konnektor kann grundsätzlich von mehreren Nutzern gleichzeitig verwendet werden. Es ist empfehlenswert, die konkrete Situation vor Ort mit dem Anbieter zu prüfen. Das gilt auch für das TI-Gateway.
Falls es sich hier um einen TI-as-a-Service-Vertrag handelt, ist es empfehlenswert, den Übergang zum TI-Gateway bzw. dann später in die TI 2.0 vertraglich mit abzudecken. Auf jeden Fall sollte der TI-as-a-Service-Anbieter einen Weg anbieten.
Die Preisgestaltung liegt bei den Anbietern. Die gematik kann und darf hier keine Vorgaben machen oder Richtlinien erstellen.
Es ist empfehlenswert genau zu prüfen, ob der Träger der Einrichtungen wirklich einen eigenen Highspeed-Konnektor benötigt. Ein Highspeed-Konnektor, der in der TI eingesetzt werden kann, ist kostenintensiv und muss von der gematik zugelassen sein. Möglicherweise wäre das TI-Gateway der bessere Ansatz: Je nach Konstellation vor Ort kann es unter einem TI-Gateway-Anschluss mehrere separate TI-Gateway-Zugänge geben (also zum Beispiel einen für das Krankenhaus, einen für das Medizinische Versorgungszentrum etc.).
Einen eHBA benötigt nur eine Person pro Einrichtung. Beantragt wird dieser über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR).
In jeder Einrichtung muss immer eine Person einen eHBA besitzen. Wenn die entsprechende Person, die bisher den eHBA besaß, die Einrichtung verlässt – egal aus welchem Grund –, so muss eine andere Person einen eHBA beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragen.
Die Anzahl der benötigten SMC-B richtet sich nach den organisatorischen und technischen Gegebenheiten vor Ort. Sie richtet sich nicht pauschal nach der Anzahl der Institutionskennzeichen, der Versorgungsverträge oder der Trägerstruktur. Es ist empfehlenswert, sich hierzu mit den beteiligten IT-Dienstleistern und Softwareherstellern abzustimmen.
Der eHBA muss in Pflegeeinrichtungen bei der KIM-Anwendung nicht gesteckt werden, da es in der Pflege bisher keine Dokumente gibt, die personenbezogen qualifiziert signiert werden müssen. Eine qualifizierte Signatur wäre nur mit gestecktem eHBA möglich.
Für Einrichtungen der Inklusion und Teilhabe gibt es bisher weder eine gesetzliche Anbindungsfrist noch eine Möglichkeit zur Anbindung.
Ab Juli 2026 soll die elektronische Heilmittelverordnung für Heilmittelerbringerinnen und -erbringer Pflicht sein.
Der Träger benötigt nur einen eHBA. Damit können mehrere SMC-B beantragt werden.
Der gültige eHBA einer in der Pflegeeinrichtung tätigen Person ist Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B. Diese Person muss die SMC-B aber nicht selbst beantragen. Den SMC-B-Antrag sollte eine vertretungsberechtigte Person der Einrichtung stellen, zum Beispiel die IT-Leitung oder die kaufmännische Leitung.
Für Tagespflegen gilt ebenfalls die gesetzliche Anbindungsfrist zum 1. Juli 2025.
Es ist unbedingt empfehlenswert, die Situation zeitnah mit dem Anbieter zu besprechen. Wird kein Umstiegsangebot gemacht, sollte die Art der TI-Anbindung vor diesem Hintergrund noch einmal überdacht werden.
Hier muss weiter Aufklärungsarbeit geleistet werden. Auch Sie können dazu beitragen, indem Sie Praxen, die bisher nicht über KIM kommunizieren, gezielt auf KIM ansprechen.
Ja, für Arztpraxen besteht seit 2018 die gesetzliche Pflicht zur Anbindung an die TI.
Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen müssen sich bis zum 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur anschließen. Neben der technischen Anbindung müssen sich jedoch zunächst auch arbeitsorganisatorische Prozesse bei allen beteiligten Akteuren einspielen. Das wird erfahrungsgemäß noch etwas Zeit benötigen.
Nein, Arztpraxen dürfen E-Rezepte nicht direkt an eine bestimmte Apotheke übermitteln. Die freie Apothekenwahl der Patient:innen ist ein grundlegendes Prinzip und gesetzlich festgelegt. Ausnahmen sind spezielle Rezepturen oder eine vorliegende Einwilligungserklärung der Versicherten.
Wenn im Heimversorgungsvertrag die Belieferung mit Arzneimitteln durch eine bestimmte Apotheke festgelegt ist und die pflegebedürftige Person bzw. die vertretende Person dem zugestimmt hat, dann ist die Direktzuweisung von E-Rezepten der Praxis an eine Apotheke allerdings zulässig.
Nein, den eMP können nur Ärzt:innen oder Apotheker:innen bearbeiten.
Ja. Da der eMP aktiv von Ärzt:innen oder Apotheker:innen befüllt wird, können auch Betäubungsmittel zum eMP hinzugefügt werden. Die bereits jetzt in der ePA zur Verfügung stehende Medikationsliste eML befüllt sich hingegen automatisch aus allen ausgestellten E-Rezepten. Demnach sind Medikamente, die (noch) nicht als E-Rezept verordnet werden können, hier nicht zu sehen.
Nein, E-Rezepte können nicht mit der ePA eingelöst werden. Dazu braucht es entweder die elektronische Gesundheitskarte oder die E-Rezept-App. In der Medikationsliste der ePA werden die E-Rezepte allerdings gespeichert, damit die Informationen bei einer Behandlung vorliegen.
Wenn im Heimversorgungsvertrag die Belieferung mit Arzneimitteln durch eine bestimmte Apotheke festgelegt ist (und die pflegebedürftige Person bzw. die vertretende Person dem zugestimmt hat), dann ist die Direktzuweisung von E-Rezepten der Praxis an diese Apotheke zulässig.
Nein, aktuell sind keine Sanktionen für eine verspätete Anbindung an die TI vorgesehen.
Die gematik überprüft permanent die TI und ihre Anwendungen. Neue Funktionen werden vor der Veröffentlichung intensiv getestet. Wenn Sie Probleme entdecken, melden Sie diese am besten Ihrem Systemhersteller. Die gematik ist durchgehend mit den Herstellern in Kontakt und steht Ihnen bei der Suche nach der Lösung zur Seite.
Der Herausgabeprozess der SMC-B-Karten liegt nicht in der Hand der gematik. Bei einer längeren Bearbeitungszeit wenden Sie sich am besten an das Elektronische Gesundheitsberuferegister eGBR.
Ja, jede medizinische Einrichtung, die auf die TI zugreifen will, benötigt ein Kartenlesegerät. In das Kartenlesegerät wird die SMC-B Karte gesteckt, mit der Sie sich als zugriffsberechtigte Institution ausweisen. Zudem können damit die eGK der Versicherten eingelesen werden, um auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen.
Alle Hersteller der Softwaresysteme haben die Möglichkeit, an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme liegt bei den Herstellern selbst.
Nein, die Nutzung von Kartenlesegeräten per WLAN-Verbindung ist in Pflegeeinrichtungen aktuell noch nicht möglich. Die gematik arbeitet jedoch an mobilen Lösungen, die insbesondere auch im ambulanten Pflegedienst nutzbar sind.
Für die visuelle Umsetzung sowie die Nutzerfreundlichkeit einer Software sind die Anbieter selbst zuständig. Die gematik kann lediglich technische Details vorgeben.
Die Hersteller der Softwaresysteme sind nicht dazu verpflichtet, TI-Anwendungen in ihre Software einzubinden.
In diesem Fall müssen Sie sich direkt an Ihren Anbieter wenden. Die gematik hat hier keinen Einfluss.
Die Kosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) werden durch TI-Pauschalen refinanziert, die von den Krankenkassen übernommen werden. Diese Pauschalen decken sowohl die Erstausstattung als auch den laufenden Betrieb der TI ab. Es gibt eine Grundpauschale und Zuschlagspauschalen für max. zwei HBA.
Die Preisgestaltung liegt bei den Anbietern. Die gematik kann und darf hier keine Vorgaben machen oder Richtlinien erstellen. Die aktuell gültige Finanzierungsvereinbarung finden Sie hier.
Derzeit ist der einzige Weg, dass Sie die elektronischen Gesundheitskarten Ihrer pflegebedürftigen Personen mitnehmen und in Ihrer Einrichtung einlesen lassen. Die gematik arbeitet jedoch aktuell an mobilen Lösungen, die insbesondere im ambulanten Pflegedienst vor Ort nutzbar sind.
Eine Bestellung mehrerer eHBA pro Pflegefachkraft ist nicht notwendig. Für die Nutzung der TI reicht ein eHBA pro Pflegeeinrichtung.
Ja, mit einem eHBA können mehrere SMC-B beantragt werden.
Die Abrechnung folgender Pflegeleistungen kann aktuell über KIM versendet werden:
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI)
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Ab dem 01.12.26 ist der Versand für die Abrechnung ausschließlich über KIM möglich. An der vollelektronischen Abrechnung für SGB V-Leistungen wird derzeit gearbeitet.
Aktuell erfolgt keine automatische Benachrichtigung.
Betreuungsdienste können sich aktuell nicht an die Telematikinfrastruktur anbinden.
Ja, die Pflege kann auf die ePA zugreifen. Sie hat Leserecht für alle Daten sowie Schreibrecht für Daten und Dokumente der pflegerischen Versorgung.
Jede Institution kann selbst entscheiden, wie viele KIM-Adressen sie nutzen möchte. Zunächst benötigt jede Institution eine KIM E-Mail-Adresse. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, weitere KIM E-Mail-Adressen einzurichten, beispielsweise für einzelne Wohnbereiche oder Abteilungen, um so die Postfächer abzutrennen.
Nein, da Versicherte selbst den Leistungserbringern Zugriff auf ihre ePA erteilen, müssen sie nicht noch einmal über die Nutzung ihrer ePA in der Pflegeeinrichtung informiert werden.
Die gematik arbeitet gegenwärtig an kartenlosen Lösungen für den Zugang zur TI. Der erste Schritt dafür ist das TI-Gateway, über das Sie sich ohne Konnektor mit der TI verbinden können. Wir arbeiten aktuell auch an einer Lösung, damit Sie sich ohne eine physische SMC-B-Karte ausweisen müssen. Wir geben bekannt, wenn diese Lösung bereitsteht.
Nein, die Nutzung der ePA bleibt für Versicherte freiwillig.
Neben der gematik stellen viele Anbieter Informationsangebote und Schulungen zur TI und einzelnen Anwendungen zur Verfügung, beispielsweise der GVK-Spitzenverband, die Pflegeverbände, die Software-Anbieter oder das Pflegenetzwerk Deutschland.
Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen können alle in der ePA hinterlegten Dokumente lesen, sofern die pflegebedürftige Person diese nicht verborgen hat. Außerdem sind Pflegeeinrichtungen dazu berechtigt, Dokumente zur pflegerischen Versorgung hochzuladen. Eine genaue Übersicht finden Sie hier.
Durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät der Pflegeeinrichtung erhält diese standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Die pflegebedürftige Person kann den Zeitraum individuell anpassen und über die Krankenkassen-App sogar unbegrenzten Zugriff ermöglichen.
Künftig wird es den Mitarbeitenden in der ambulanten Pflege ermöglicht, mobil vor Ort auf die ePA der Pflegebedürftigen zuzugreifen und die Medikationsliste sowie die hinterlegten Dokumente lesen zu können. Dafür arbeitet die gematik aktuell an mobilen Lösungen.
*Die Fragen und Antworten wurden in Zusammenarbeit mit den Landeskompetenzzentren Berlin 4.0, Pflege & Digitalisierung Baden-Württemberg und PFLEGE-DIGITAL Bayern erstellt.