FAQ-Sammlung: Zahnarztpraxen
Hier finden Sie eine Sammlung aktueller Fragen und Antworten rund um die neue elektronische Patientenakte, die ePA für alle. Ein Großteil dieser FAQ haben sich im Rahmen unserer zielgruppenspezifischen Veranstaltungen ergeben. Die Sammlung wird laufend aktualisiert und erweitert.
Fragen und Antworten
Nein, Patientinnen und Patienten müssen dem Hochladen von Gesundheitsdaten, wie Befunden oder Arztbriefen, nicht explizit zustimmen, sofern sie der ePA nicht generell widersprochen haben. Ausnahmen:
- Bei Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen dürfen hingegen nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Zustimmung durch die Patientin bzw. den Patienten in die ePA hochgeladen werden.
- Bei hochsensiblen Daten, also Informationen zu psychischen Krankheiten, sexuell übertragbaren Krankheiten oder Schwangerschaftsabbrüchen müssen Sie, sofern diese in Ihrer Zahnarztpraxis überhaupt auftauchen, die Patientin bzw. den Patienten explizit auf das Widerspruchsrecht zum Hochladen der Daten hinweisen.
Alle Daten, die in die ePA geladen werden, landen im ePA-Aktensystem der Telematikinfrastruktur. Sie sind also nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Mit dem Stecken der Gesundheitskarte bekommen Sie Zugriff zur ePA Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten in der Telematikinfrastruktur.
Um die Einträge in der eigenen ePA einsehen zu können, braucht es die ePA-App. Die Krankenkassen werden alle eigene ePA-Apps, teilweise auch in die derzeitigen Krankenkassen-Apps eingebettet, anbieten. Patientinnen und Patienten müssen sich, wenn sie ihre Daten selbst einsehen und verwalten wollen, die ePA-App ihrer Krankenkasse downloaden.
Ja, jede Krankenkasse wird eine eigene ePA-App anbieten oder die ePA-Funktion in die aktuelle Krankenkassen-App integrieren.
Jede Krankenkasse wird eine eigene ePA-App anbieten oder die ePA-Funktion in die aktuelle Krankenkassen-App integrieren. Wahrscheinlich werden einige Krankenkassen aber auch die E-Rezept-Funktion in die Krankenkassen-App integrieren. Das unterscheidet sich aber von Kasse zu Kasse. Informieren Sie sich hier bei der jeweiligen Krankenkasse, was genau geplant ist.
Ja, Patientinnen und Patienten erteilen den ePA-Zugriff in allen medizinischen Einrichtungen, wie Zahnarztpraxen, durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte. Dadurch entsteht der Behandlungskontext, in dem das medizinische Personal der jeweiligen Einrichtung dann auf die ePA zugreifen kann. Ein Smartphone oder die ePA-App braucht es dazu nicht.
Grundsätzlich können Patientinnen und Patienten jederzeit gegenüber dem medizinischen Personal widersprechen, wenn bestimmte Daten nicht in ihre ePA kommen sollen. Bevor hochsensible Daten, also Daten zu psychischen und sexuell übertragbaren Erkrankungen sowie zu Schwangerschaftsabbrüchen, in die ePA kommen, werden Patientinnen und Patienten sogar explizit auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen. Patientinnen und Patienten können somit dafür sorgen, dass diese Daten nicht in die ePA geladen werden.
Falls doch Daten in der ePA stehen, haben Patientinnen und Patienten mit der ePA-App die Möglichkeit, diese Daten zu verbergen. Sie sind dann im Behandlungskontext nur noch für die medizinischen Einrichtungen einsehbar, die von den Patientinnen und Patienten dazu berechtigt wurden.
In der Medikationsliste der ePA werden alle ausgestellten und eingelösten E-Rezepte angezeigt. Arzneimittel, die noch nicht per E-Rezept verschrieben werden (zum Beispiel Zytostatika oder Betäubungsmittel) tauchen deshalb vorerst noch nicht in der Medikationsliste auf. Auch rezeptfreie Medikamente werden nicht mit der Medikationsliste erfasst. Die ePA-Medikationsliste gibt daher einen guten Überblick – aber fragen Sie lieber auch nochmal gezielt nach Medikamenten, die nicht per E-Rezept verschrieben wurden.
Nein, die Karte muss nur einmal eingelesen werden. Dann entsteht der Behandlungskontext, in dem medizinische Einrichtungen Zugriff auf die ePA bekommen – außer die Patientin bzw. der Patient hat dem widersprochen. Im Behandlungskontext, der standardmäßig 90 Tage für Zahnarztpraxen dauert (aber individuell durch die Patient:innen verkürzt oder verlängert werden kann), haben sie dann auch ohne die elektronische Gesundheitskarte Zugriff auf die Daten.
Die ePA wird, sofern kein Widerspruch vorliegt, für alle angelegt – unabhängig ob jemand die ePA-App nutzt oder nicht. Und diese Akte wird auch unabhängig von der ePA-App befüllt (wenn kein Widerspruch vorliegt). Wer die eigenen Daten in der ePA selbst einsehen und verwalten will, benötigt allerdings die ePA-App.
Nein, Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten nicht zur ePA informieren. Diese Aufgabe liegt bei den Krankenkassen. Aber: Es ist davon auszugehen, dass Patientinnen und Patienten doch in der Zahnarztpraxis fragen. Damit das zahnärztliche Personal darauf vorbereitet ist, gibt es zahlreiche Infomaterialien auf der Website der gematik zum Download.
Ja, Zahnärztinnen und Zahnärzte sind dazu verpflichtet, bestimmte Informationen in die ePA hochzuladen. Folgende Daten sollen verpflichtend in die ePA geladen werden:
• Verordnungs- und Dispensierdaten aus dem E-Rezept (werden automatisch in die Medikationsliste der ePA übertragen)
• Arztbriefe
• Daten zu Laborbefunden
• Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
• Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
• Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen (nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung durch die Patientin bzw. den Patienten)
Nein, die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen können nicht auf den Inhalt und die Daten in der ePA einer Patientin bzw. eines Patienten zugreifen. Obwohl sie und ihre IT-Dienstleister das ePA-Aktensystem betreiben, verhindert die Sicherheitsarchitektur der ePA den Zugriff auf die Daten. Nur die Patientinnen und Patienten selbst sowie die zum Zugriff berechtigten medizinischen Einrichtungen können auf die Daten zugreifen. Die gesetzlichen Krankenkassen können jedoch Daten einstellen (z.B. Abrechnungsdaten). Die privaten Krankenversicherungen ist diese Möglichkeit nicht gegeben.
Die ePA ist so konzipiert, dass nur bestimmte Dateiformate überhaupt mit der ePA kompatibel sind. Das sind Dateiformate, die rein technisch keine Viren oder Schadsoftware tragen kann. Deshalb ist es prinzipiell nicht möglich, dass schädliche Dateien aus der ePA auf Ihre Praxisrechner gelangt.
Obwohl die ePA sehr gut geschützt ist, sollten Sie auf Ihren Praxisrechnern trotzdem einen Virenscanner installiert haben. So schützen Sie sich insgesamt vor schädlichen Dateien – egal woher diese stammen.
Wenn die Patientin bzw. der Patient die ePA-App der eigenen Krankenkasse nutzt, sollte das grundsätzlich möglich sein.
Ja, Sie können die Daten in der ePA nach den relevanten Dokumenten durchsuchen. Zum Start wird es eine sogenannte „Metadatensuche“ geben. Hier suchen Sie nach Metadaten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung, von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde oder nach dem ICD-10-Code.
In einem späteren Update wird dazu eine sogenannte „Volltextsuche“ dazukommen. Mit der Volltextsuche können Sie die gesamte ePA nach einzelnen Stichworten durchsuchen. Dann bekommen Sie alle Ergebnisse angezeigt, die zu ihren gesuchten Stichworten passen.
Um mit der ePA arbeiten zu können, braucht eine (zahnärztliche) Praxis eine SMC-B-Karte. Das muss auch nicht zwangsläufig über eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt laufen, sondern kann auch an (zahn-)medizinische Fachangestellte delegiert werden. Ein HBA gehört natürlich ganz grundsätzlich zu den verpflichtenden Voraussetzungen für (zahnärztliche) Praxen.
Wenn Daten erhoben werden, werden diese gleichermaßen im (Z)PV-System der Praxis sowie in der ePA der Patientinnen und Patienten gespeichert. Wenn die Patientin bzw. der Patient nun Daten in der ePA löscht, sind die Informationen im (Z)PV-System der Praxis unberührt. Wenn Sie denken, dass eine Information für Sie entscheidungsrelevant ist, dann sollten Sie diese auch im (Z)PV-System übernehmen. Dann haben Sie in jedem Fall für später einen Nachweis.
Mit KIM können Daten zielgerichtet, beispielsweise für eine Weiterbehandlung in einer anderen Einrichtung, versendet werden. So liegen die Unterlagen dann sogar schneller vor, als die Patientin bzw. der Patient die jeweilige neue Einrichtung zur Weiterbehandlung betritt.
Wenn es sich bei den Praxisrechner um stationäre PCs handelt, müssten diese tatsächlich über das Netzwerk mit dem Kartenterminal verbunden sein. Sie müssen aber dazu nicht zwingend jeden Computer fest mit einem Kartenterminal verbinden. Viele Praxen lösen das inzwischen über ein Tablet, das mit dem Kartenterminal verbunden ist.
Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrem IT-Dienstleister, wie die Lösung in Ihrem spezifischen Fall aussehen könnte.
Zunächst gilt, dass die ePA keine Altersbegrenzung hat. Sie wird für alle Versicherten in Deutschland eingeführt. Dateneinsicht und Verwaltung ist ab dem 16. Lebensjahr möglich. Hier werden die Daten, genau wie bei älteren Menschen, in die ePA hochgeladen. Bei Menschen unter 16 Jahren kann eine Person mit Vormundschaft, wie ein Elternteil, gegen das Hochladen der Daten in die ePA widersprechen.
Ja, grundsätzlich unterstützt die ePA technisch das Zahnbonusheft. Es liegt an den PVS-Herstellern und den Krankenkassen, dieses in ihre Systeme und Apps zu integrieren. Es haben sich bereits einige PVS-Hersteller signalisiert, das Zahnbonusheft zu unterstützen.
Ja, das geht. Bei den Krankenkassen gibt es die Ombudsstellen, an die sich Versicherte ohne ePA-App wenden können. Dort kann beispielsweise der Zugriff für eine Zahnarztpraxis unterbunden werden oder Protokolldaten der ePA angefordert werden.. Zudem kann man bei den Krankenkassen direkt Dokumente in die ePA einstellen lassen.
Bei der ePA handelt es sich um reine Sekundärdokumentation (Kopie) und ist daher unabhängig von Ihrer Primärdokumentation (Original) in der Praxis.
Nein, die Inhalte der ePA sind Anbieter-unabhängig. Die PVS-Anbieter müssen die ePA einmal in das PVS integrieren, dann können Sie mit allen Aktensystemen der ePA arbeiten.
Ihre eingespielte Vorgehensweise bei der Anamnese und Therapiefindung bleibt unberührt mit Einführung der ePA, kann jedoch sinnvoll durch Hinzuziehen der ePA der Patientin oder des Patienten ergänzt werden (bspw. Laborergebnisse der Blutuntersuchung, Unverträglichkeiten, Vorerkrankungen).