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gematik - Entgeltkatalog
Nach § 291a Abs. 7 S. 2 SGB V obliegt es der gematik, die Regelungen zur Schaffung der für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur) zu treffen, die Einführung zu koordinieren und die Betriebsverantwortung zu übernehmen.
Im Rahmen der Zulassung sind generell Prüfungen und Tests durchzuführen bzw. Nachweise vorzulegen, durch die die Funktionsfähigkeit, die Interoperabilität und die Sicherheit der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistung und die Einhaltung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der gematik belegt werden. Die Funktionsfähigkeit wird innerhalb des gematik - Testlabors gegen die jeweilige Prüfvorschrift getestet. Hier entsteht für die gematik je nach Produkt unterschiedlicher Aufwand.
§ 291b Abs. 1c SGB V gibt der gematik die gesetzliche Ermächtigung, entsprechend ihrem Aufwand Entgelte für die Durchführung der Zulassungsverfahren zu verlangen. Mit diesem Entgeltkatalog macht die gematik von diesem Recht Gebrauch und legt die Entgelte für die einzelnen Zulassungsverfahren fest. Ein Entgelt wird nur für die Erteilung von unbeschränkten Zulassungen erhoben.
Die Entgelte für die Durchführung von Zulassungsverfahren für Komponenten und Dienste sind dem folgenden Katalog zu entnehmen:
Hinweis:
Die Ziffer II.9 regelt den Gültigkeitsbeginn des Entgeltkataloges.
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